Entscheidung wohl richtig, aber …
De lege lata ist die Entscheidung wohl zutreffend. Sie entspricht der aktuellen Rechtslage und dem Willen des Gesetzgebers. Bedauerlich ist, dass der Gesetzgeber dies mit der Reform der Sachaufklärung wohl nicht ändern, sondern sogar noch verstärken will (BT-Drucks 18/7560). Sein Argument: Es müsse sichergestellt sein, dass auch bei einem wiederholten Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft innerhalb der zweijährigen Sperrfrist eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolge, weil der neuerliche Antrag die fortdauernden Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners dokumentiere und dies für die Beurteilung seiner Bonität wesentlich sei. All das ist richtig, rechtfertigt aber nicht die übermäßige Belastung von Gläubiger und Schuldner und einen faktischen Verstoß gegen das Datenschutzrecht.
… das ginge auch anders: Kosten
Der Gläubiger erhält ein Vermögensverzeichnis für 39,60 EUR (Nr. 261, 716 KVGvKostG). Wenn dies im Allgemeininteresse erfolgt, stellt sich die Frage, wieso zunächst der Gläubiger und über § 788 ZPO letztlich der Schuldner diese Kosten tragen soll. Sie müssten aus allgemeinen Steuergeldern getragen werden. Lässt sich die Kostenlast des Schuldners als Veranlasser des Allgemeininteresses noch begründen, gilt dies für die Übertragung des Liquidationsrisikos auf den Gläubiger nicht.
… das ginge auch anders: Datenschutz
Der Gläubiger erhält dann Daten, von denen er bereits sicher ist, dass er sie nicht mehr für eine zweckmäßige Zwangsvollstreckung benötigt. Er muss sie also, dem Grundsatz der Datensparsamkeit und der Datenerforderlichkeit folgend, eigentlich sofort wieder löschen. Das ist ohne Sinn. Der GV genügt zwar mit der Übersendung einer gesetzlichen Pflicht (§ 802d ZPO), verstößt letztlich aber gegen das BDSG, indem er nicht benötigte Daten verarbeitet und übermittelt. Die Übersendung wäre für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis aber auch nicht nötig, wenn nur der Gesetzgeber die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an dem Vollstreckungsauftrag und nicht an der Zuleitung des Vermögensverzeichnisses festmacht. Es kann nur gehofft werden, dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren noch zur Einsicht kommt.
FoVo 10/2016, S. 195 - 198