Gläubiger kann Widerstände überwinden
Die zulässige Erinnerung hat Erfolg. Dem Vollstreckungsgericht steht nach § 766 Abs. 2 ZPO die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen. Gleiches gilt, wenn gegen die von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerung erhoben wird. Vorliegend bestand kein hinreichender Grund des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag zurückzuweisen.
Alle Voraussetzungen der elektronischen Antragstellung waren erfüllt
Gemäß § 754a Abs. 1 ZPO besteht die Möglichkeit eines vereinfachten Vollstreckungsverfahrens im Falle des Vorliegens eines Vollstreckungsbescheides. Hierbei ist es dem Gläubiger möglich, den Vollstreckungsauftrag elektronisch – ohne Titel im Original – einzureichen. Voraussetzung ist, dass
- die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebenden fälligen Geldforderungen einschließlich Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5000,00 EUR betragen, wobei Kosten der Zwangsvollstreckung bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind,
- die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist,
- der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
- der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrages noch besteht.
Mit dem elektronischen Vollstreckungsauftrag vom 16.6.2017 hat der Gläubiger sämtliche Voraussetzungen – insbesondere auch die der entsprechenden Versicherung – erfüllt.
Kein "willkürliches" Prüfungsrecht des GV
Zwar steht dem Gerichtsvollzieher gemäß § 754a Abs. 2 ZPO das Recht zu, bei Zweifeln am Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen auf eine Übersendung des Vollstreckungsbescheides bzw. den Nachweis der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen zu bestehen.
Der Gerichtsvollzieher muss dabei allerdings subjektiv Zweifel hegen, die zusätzlich trotz der Versicherung des Antragstellers anhand tatsächlicher Anhaltspunkte objektiv nachvollziehbar begründet sein müssen (vgl. hierzu BeckOK-ZPO/Ulrici, § 754a Rn 15–16). Solche auf entsprechende objektive Punkte gestützten Zweifel liegen im vorliegenden Sachverhalt nicht vor. Eine pauschale Anforderung eines Vollstreckungstitels ohne Zweifel widerspricht der gesetzlichen Willensrichtung. Aus diesem Grund ist der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht pauschal – ohne entsprechend hinreichend begründete Zweifel – zu verweigern.
Kein Vergütungsanspruch
Die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten für eine nicht ausgeführte Amtshandlung, Zustellung sowie eine Auslagenpauschale entsprechend der Rechnung vom 26.6.2017 waren zudem mangels Rechtsgrundlage aufzuheben.