Leitsatz
Eine Formularpflicht für den Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft besteht nicht. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das verbindliche Gerichtsvollzieherauftragsformular zu verwenden.
AG Leer, Beschl. v. 18.1.2017 – 13a M 1813/16
1 I. Die Entscheidung
Kein Formularzwang
In Abweichung zum Beschluss des AG Leer vom 23.12.2016 ist zunächst zutreffend, dass die Verwendung des verbindlichen Gerichtsvollzieherauftragsformulars nicht erforderlich war. Bei dem Antrag auf Durchführung der Nachbesserung der Vermögensauskunft handelt es sich nicht um einen neuen Auftrag. Auf den Nachbesserungsantrag wird das alte Verfahren zur Behebung des Mangels weitergeführt (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d ZPO Rn 18).
Voraussetzungen des Nachbesserungsanspruchs
Die OGV hat den Antrag auf Nachbesserung jedoch zu Recht abgelehnt. Eine Verpflichtung zur Nachbesserung der Vermögensauskunft besteht dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig, lückenhaft, ungenau oder widersprüchlich ist, mithin der Schuldner die Auskunft über sein Vermögen nicht so vollständig erteilt hat, wie dies nach dem Zweck des § 802c ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d ZPO Rn 16).
Keine Beantwortung allgemeiner Fragen
Zur Beantwortung allgemeiner Fragen, die zur Ausforschung irgendwelcher Vermögensgegenstände und Vermögenswerte dient, oder allgemeiner Fragen über das Vorhandensein von Forderungen, die bereits zusammenfassend verneint sind, ist ein Nachbesserungsverfahren unzulässig (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d ZPO Rn 18). Der vom Gläubiger gestellte Fragenkatalog zielt auf die Überprüfung der Angaben des Schuldners ab. Nach Auffassung des Gerichts sind die Angaben des Schuldners aber weder unvollständig noch widersprüchlich. Der Schuldner hat angegeben, dass er kein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt und keine Forderungen gegen Dritte besitzt. Allein aus dem Umstand, dass durch das Betreiben der selbstständigen Tätigkeit kein Einkommen erzielt wird, kann eine Widersprüchlichkeit der Angaben nicht begründet werden. Unabhängig von der Verwendung des Formulars bei Abnahme der Vermögensauskunft bestand kein Anspruch des Gläubigers auf Nachbesserung der bereits erteilten Vermögensauskunft.
2 Der Praxistipp
Nachbesserung ohne gesetzliche Regelung
Die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses wurde von dem Gesetzgeber auch mit der Reform der Sachaufklärung nicht ausdrücklich geregelt. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus dem Zusammenspiel von §§ 802c und 802d ZPO. Nach § 802c hat der Schuldner Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu geben. Nur in diesem Fall greift die Sperrfrist von zwei Jahren nach § 802d ZPO. Solange also keine vollständige Erklärung abgegeben wurde, bleibt die Auskunftsverpflichtung bestehen.
Die Verantwortlichkeiten
Der Schuldner hat nach der Vorlage des Vermögensverzeichnisses an Eides statt dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu versichern. Er ist dafür auch verantwortlich. Ungeachtet dessen ist es Aufgabe des Gerichtsvollziehers als des sachlich zuständigen Vollstreckungsorgans, so weit wie möglich auf die Erfüllung der Verpflichtung zu achten. Das ist für die Frage der Vollständigkeit uneingeschränkt möglich, für die Richtigkeit dagegen nur, soweit die Angaben des Schuldners widersprüchlich sind. Diese Aufgabe ist Amtspflicht des Gerichtsvollziehers.
Die Folgen
Kommt der Gerichtsvollzieher seiner Amtspflicht nicht nach, so liegt eine falsche Sachbehandlung im Sinne des § 7 GvKostG vor. Der Gerichtsvollzieher kann deshalb für die Nachbesserung keine weitere Vergütung verlangen. Das legt es nahe, dass der Widerstand gegen eine Nachbesserung meist groß ist. Entweder wird versucht, sie ganz abzulehnen oder aber eine (vergütungspflichtige) vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft zu konstruieren. Dem sollte der Gläubiger entgegentreten, indem er die Voraussetzungen der Nachbesserung explizit darlegt.
Muster: Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses
An Herrn/Frau
(Ober-)Gerichtsvollzieher … in …
In der Zwangsvollstreckungssache
des …
– Gläubiger und Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe …
gegen
den …
– Schuldner und Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe …
beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers,
- einen Termin zur Nachbesserung des am … gemäß §§ 802c, 802d ZPO vorgelegten Vermögensverzeichnisses und der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen,
- die Übersendung des Terminsprotokolls und des ergänzten Vermögensverzeichnisses.
Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des … vom … , Az: … , sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom … kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von … EUR sowie die Kosten dieses Antrages beanspruchen.
Teilzahlungen des Gläubigers sind in der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer – nicht – berechtigt.
D...