Reform: neue Möglichkeiten der Antragstellung
Mit Inkrafttreten des § 754a ZPO am 26.11.2016 ist es möglich, den vereinfachten Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher unter Beachtung der in § 754a ZPO genannten Voraussetzungen elektronisch zu versenden. Mit einer über vierjährigen Erfahrung bei der Einreichung von elektronischen Anträgen auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auf Grundlage der nahezu gleichlautenden Vorschrift für die Forderungspfändung gem. § 829a ZPO nutzen wir seit einem guten halben Jahr nun auch die Übermittlung des elektronischen Vollstreckungsauftrages für den Gerichtsvollzieher.
Hinweis
Da nicht jeder Gerichtsvollzieher bereits am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt und bis zum 31.12.2017 insoweit auch die Verpflichtung zur Anbindung nur in fünf Bundesländern erfolgt, kann die Übersendung des Auftrages mit seinen Anlagen zweckmäßigerweise gem. § 753 Abs. 2 ZPO an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des jeweils zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Das dürfte in den meisten Fällen auch der Praxis bei den schriftlichen Anträgen entsprechen.
Vorteile
Die Vorteile der elektronischen Vollstreckungsaufträge bestehen
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in der Beschleunigung der Antragstellung, was im Hinblick auf die Reihenfolge von Pfändungsmaßnahmen mehrerer Gläubiger nach § 804 Abs. 3 ZPO von entscheidender Bedeutung sein kann: Der Schnellere genießt den Vorrang! |
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in erheblichen Einsparungen von Papier-, Druck- und Portokosten; |
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im unmittelbaren Nachweis des Zugangs der Aufträge; |
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im Ausschluss des Risikos des Verlustes des Vollstreckungsbescheides und der übrigen Vollstreckungsunterlagen bei Übersendung der Originalunterlagen auf dem Postweg. |
Vorteile haben Voraussetzungen
Allerdings erlaubt § 754a ZPO nicht den unbeschränkten Zugang zur elektronischen Antragstellung. Vielmehr sind die Titelart und die Höhe der Vollstreckungsforderung von entscheidender Bedeutung. In einem ersten Schritt hat der Gesetzgeber den Einsatz der elektronischen Antragstellung also noch beschränkt. Ungeachtet dessen dürfte, insbesondere in der klassischen Forderungseinziehung, für die überwiegende Zahl der Fälle die Option eröffnet sein.
Checkliste: Die Voraussetzungen des § 754a ZPO
Nach § 754a ZPO sind verschiedene Voraussetzungen für die elektronische Antragstellung zu beachten, nämlich
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als Vollstreckungstitel steht ein Vollstreckungsbescheid zur Verfügung, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf; |
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die Höchstgrenze der sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebenden Forderungen von 5.000 EUR wird eingehalten; |
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die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides ist nicht vorgeschrieben; |
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der Vollstreckungsbescheid nebst Zustellungsbescheinigung wird als elektronisches Dokument beigefügt; |
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der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrages noch besteht und |
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sofern Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden sollen, werden eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beigefügt. |
Positive Erfahrungen
Die bisher gesammelten Erfahrungen sind grundsätzlich sehr positiv und unkompliziert.
§ 754a Abs. 3 ZPO verweist auf § 130a Abs. 2 ZPO. § 130a Abs. 2 ZPO stellt eine Verordnungsermächtigung für Bundes- und Landesregierungen zur Bestimmung des Zeitpunkts dar, ab wann elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, sowie der Form der Dokumente. Die Landesregierungen wiederum können durch Verordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Dementsprechend ist vor Einreichung des elektronischen Antrages zu prüfen, ob bei dem angerufenen Gericht, zu dem die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle gehört, eine elektronische Antragstellung bereits zulässig ist.
Tipp
Einen aktuellen Überblick über den Stand der von Bund und Ländern zugelassenen Verfahren im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs kann der Seite http://www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php entnommen werden. Nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs soll der elektronische Zugang bei den Gerichten in allen Bundesländern ab 1.1.2018 möglich sein. Jedes Bundesland kann das Inkrafttreten maximal bis zum 31.12.2019 verschieben. Von dieser Option wird allerdings – soweit derzeit bekannt – kein Bundesland Gebrauch machen. Neben den fünf Bundesländern, die die elektronische Antragstellung schon seit Jahren beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eröffnen, besteht auch schon vor dem 1.1.2018 in vielen anderen Bundesländern bei einzelnen Amtsgerichten die Möglichkeit. Es werden sukzessive mehr.
Der Anspruch auf die Vorlage des Originaltitels
Grundsätzlich wird – wie dargestellt – nur eine Datei übermittelt, in der sich der gescannte Vollstreckungsbescheid wiederfindet. Nur dies...