Leitsatz
Reicht der Gläubiger von seinem Rechtsanwalt beglaubigte Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein, so kann der Gerichtsvollzieher keine Beglaubigungsgebühr nach Nr. 102 KV GvKostG ansetzen.
AG Berlin-Mitte, Beschl. v. 19.6.2018 – 32 M 8043/18
1 I. Aus der Entscheidung
RA hatte schon die Vorarbeit geleistet und beglaubigt
Gemäß der Sonderakte des GV erhob er die beanstandete Beglaubigungsgebühr für die Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstückes Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts. Unbestritten hatte die Klägerin mit Erteilung des Zustellungsauftrages an den GV bereits durch ihren Rechtsanwalt beglaubigte Abschriften des zuzustellenden Schriftstückes, des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit eingereicht.
Beglaubigung durch RA ist möglich
Gemäß § 169 Abs. 2 ZPO kann die Beglaubigung der im Verfahren nach der ZPO zuzustellenden Schriftstücke (auch) von dem einreichenden Rechtsanwalt vorgenommen werden (vgl. BGH BGHZ, 92, 76 (79); Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., zu § 169 Rn 7). Der BGH spricht in der vorzitierten Entscheidung auch ausdrücklich von der Zustellung von Abschriften an den Gegner oder einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten.
Eine gesetzliche Einschränkung dahingehend, dass die Beglaubigungsermächtigung sich nur auf Schriftsätze bezieht, die der einreichende Rechtsanwalt selbst gefertigt hat, findet sich im Gesetz nicht. Die hier beauftragte Zustellung erfolgte in einem Verfahren nach der ZPO, so dass der einreichende Rechtsanwalt die Beglaubigungen des zuzustellenden PfÜB auch selbst vornehmen durfte.
Unnötige Arbeit wird nicht bezahlt
Da die Gläubigerin bereits beglaubigte Abschriften der zuzustellenden Schriftstücke mit dem Zustellungsauftrag eingereicht hatte, deren Ordnungsgemäßheit ansonsten auch nicht in Frage gestellt wurde, war es nicht erforderlich, erneut beglaubigte Abschriften durch die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung fertigen zu lassen. Die hierfür erhobene Beglaubigungsgebühr war mithin nicht erforderlich.
2 Der Praxistipp
Kopieren oder beglaubigen?
Wird ein PfÜB erlassen, so muss dieser entweder vom GV kopiert oder beglaubigt werden. Liegt der PfÜB nur im Original vor, kopiert der GV ihn für Drittschuldner und Schuldner. Da der GV diese Tätigkeit selbst ausführt, muss die Übereinstimmung mit dem Original nicht noch beglaubigt werden. Es fällt nur die Dokumentenpauschale in Höhe von 0,50 EUR je Seite nach Nr. 700 KV GvKostG an. Wenn Kopien bereits beigefügt wurden, bedarf es wiederum des Kopierens nicht, sehr wohl aber der Beglaubigung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Es fällt dann die Beglaubigungsgebühr nach Nr. 102 KV GvKostG ebenfalls in Höhe von 0,50 EUR je Seite an.
Beträge fallen beim Rechtsanwalt an
Insgesamt können so erhebliche Beträge zusammen kommen. Das AG Berlin-Mitte eröffnet dem Rechtsanwalt nun eine Möglichkeit, diese Auslagen bei sich anfallen zu lassen, indem er das Original kopiert und beglaubigt. Er kann dann pro Seite die Auslagenpauschale von 0,50 EUR nach Nr. 7000 VV RVG geltend machen.
Das Problem: Er muss das Vollstreckungsgericht dann bitten, den PfÜB zunächst ihm zuzuleiten. Danach muss er den PfÜB dann in der erforderlichen Zahl kopieren und beglaubigen und an den GV weiterleiten. Das kostet Zeit und Aufwand, der gegen den Ertrag gerechnet werden muss.
FoVo 10/2018, S. 199 - 200