Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Streitfrage: Feststellung des Annahmeverzuges ohne Rechtskraft?
Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, den Beweis, dass der Schuldner im Verzug der Annahme sei, habe die Gläubigerin durch das Urteil des Landgerichts vom 22.2.2016 ausreichend im Sinne des § 765 ZPO geführt. Das Urteil stelle eine öffentliche Urkunde dar, dessen Abschrift dem Schuldner am 11.3.2016 zugestellt worden sei. Die fehlende Rechtskraft dieses Urteils stehe dem nicht entgegen, weil der Nachweis auch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden könne, die nicht der Rechtskraft fähig seien. Für den Nachweis habe das Vollstreckungsgericht anhand der vorgelegten Urkunden unter Heranziehung des zu vollstreckenden Titels selbstständig zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ergebe, dass der Schuldner die ihm gebührende Gegenleistung erhalten habe. Die Beweiskraft der Urkunden nach §§ 756, 765 ZPO sowie die Zulässigkeit und die Anforderungen an den Gegenbeweis richteten sich nach den allgemeinen Vorschriften und insbesondere den §§ 415 ff. ZPO. Aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts vom 22.2.2016 ergebe sich schlüssig, dass die Gegenleistung erbracht worden sei.
Kein Gegenbeweis des Schuldners?
Demgegenüber habe der Schuldner keinen ausreichenden Gegenbeweis geführt. Der Beweis des Gegenteils könne sich bei einem Urteil nur gegen die innere Beweiskraft richten und sei, wenn die Urkunde einen rechtsmittelfähigen Inhalt habe, nur durch Einlegung des Rechtsmittels zu führen. Allein die Einlegung und Begründung der Berufung könne dabei nicht ausreichen, um den Gegenbeweis zu führen. Anderenfalls würde ein zur Verzögerung der Zwangsvollstreckung eingelegtes Rechtsmittel privilegiert. Nach diesen Maßstäben habe der Schuldner den Gegenbeweis nicht geführt. Die Berufung gegen das Urteil des LG vom 22.2.2016 sei nicht zugunsten des Schuldners entschieden worden. Das Berufungsgericht habe die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG vom 22.2.2016 mit Beschluss vom 17.6.2016 abgelehnt.
BGH entscheidet gegen den Gläubiger
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassung des LG, die besonderen Voraussetzungen für den Erlass des von der Gläubigerin beantragten PfÜB nach § 765 ZPO lägen vor, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
Zu prüfen: Die Voraussetzungen des § 765 ZPO
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht nach § 765 Nr. 1 Hs. 1 ZPO eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist. Für die Beweisführung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde kommt es auf deren Beweiskraft an, die nach den §§ 415 ff. ZPO zu beurteilen ist. Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Beweis, dass der Schuldner hinsichtlich der Zug um Zug zu bewirkenden Leistung der Gläubigerin (Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG) befriedigt ist (§ 765 Nr. 1 Hs. 1 Fall 1 ZPO), durch das nicht rechtskräftige Feststellungsurteil des Landgerichts vom 22.2.2016 geführt wird. Das ist nicht der Fall.
Beweiskraft eines Urteils nach § 417 ZPO erfasst nicht die Richtigkeit
Nach § 417 ZPO begründen die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts. Dies bedeutet, dass die Urkunde über den Erlass eines Urteils nach § 417 ZPO den Beweis dafür erbringt, dass die darin beurkundete Entscheidung ergangen ist, nicht jedoch den Beweis für ihre inhaltliche Richtigkeit (vgl. BGH NJW-RR 2012, 823; OLG München JurBüro 2017, 266; OLG Köln RNotZ 2009, 240; MüKo-ZPO/Schreiber, 5. Aufl., § 417 Rn 3, 6; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 417 Rn 2; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 417 Rn 2; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 417 Rn 2).
Notwendigkeit ist die Rechtskraft des Urteils
Hat der Gläubiger, der aus einem Zug um-Zug Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab (vgl. MüKo-ZPO/Heßler, 5. Aufl., § 756 Rn 45; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 417 Rn 3; OLG München JurBüro 2017, 266, juris Rn 26; LG Augsburg JurBüro 1994, 307, juris Rn 17). Der gerichtliche Feststellungsausspruch erlangt für die Parteien Bindungswirkung erst mit der Rechtskraft des Feststellungsurteils. Nach Eintritt der Rechtskraft richtet sich das Rechtsverhältnis der Par...