Ehegatten mit Kind haben Steuerklasse IV
Wir betreiben als anwaltliche Bevollmächtigte für den Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und haben dessen Lohn beim Arbeitgeber gepfändet. Wir haben nachfolgend vom Drittschuldner eine Lohnabrechnung des verheirateten Schuldners erhalten. Aus dieser ergab sich die Lohnsteuerklasse IV und dass der Schuldner ein Kind hat. In der Konsequenz bedeutet dies für uns, dass auch die Ehefrau Lohnsteuerklasse IV hat.
Streitig: Nichtberücksichtigung des halben Kindes
Wir haben dann die Nichtberücksichtigung der Ehefrau und des hälftigen Kindes bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens beantragt. Der Rechtspfleger hat allerdings nur die Nichtberücksichtigung der Ehefrau, nicht aber auch des hälftigen Kindes beschlossen. Wenn die Ehefrau doch eigenes Einkommen hat, muss sie doch auch für den Unterhalt des Kindes aufkommen, oder? Auf die Anhörung hin hat sich der Schuldner – wie so häufig – nicht gemeldet.
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