Pfändung von Gesellschaftsanteilen an einer LLP
Das AG erließ auf Antrag der Gläubigerin wegen mehrerer titulierter Forderungen in einer Gesamthöhe von 522.512,04 EUR gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
In dem Beschluss heißt es:
Zitat
"Wegen dieser Ansprüche … werden gepfändet:"
a) der angebliche Anteil des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Limited Liability Partnership (LLP), Personengesellschaft als Partnerschaft nach englischem Recht, Dr. M.-D. amp Partners LLP [= Drittschuldnerin zu 3] … , mit Zweigniederlassung Dr. M. D. amp Partners LLP F., b) seine Ansprüche auf Durchführung und Auseinandersetzung, auf das Auseinandersetzungsguthaben und auf Herausgabe ihm bei der Auseinandersetzung zukommender Sachen und Rechte, c) die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die übrigen Partner der Partnerschaft, nämlich Herr Dr. T. M.-D. [= Drittschuldner zu 2], auf sein Auseinandersetzungsguthaben, soweit es sich gegen die Drittschuldner richtet, – auf Ermittlung, Zuteilung und Auszahlung seiner Gewinnanteile, auch für vergangene Jahre,– auf Vergütung für Geschäftsführertätigkeit und sonstige Dienstleistungen, – auf Ersatz von Aufwendungen für die Partnerschaft, – auf Rückzahlung von Darlehen, – auf Auszahlung sonstiger Guthaben, gleich ob [sie] auf Kapitalkonto, Privatkonto, Verrechnungskonto, Darlehenskonto oder einem sonstigen Konto des Schuldners gebucht sind. Zugleich wird der gepfändete Anteil an der Partnerschaft sowie die gepfändeten Forderungen und Ansprüche dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.“
Drittschuldnerin ist die LLP
Die Drittschuldnerin zu 3 ist eine nach britischem Recht auf Grundlage des Limited Liability Partnerships Act 2000 (LLPA) gegründete Limited Liability Partnership (LLP) mit Sitz in G. B. Surrey (Großbritannien) und einer Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Ihre Gesellschafter sind der Schuldner und der Drittschuldner zu 2. Die Beschwerdeführerin zu 4 ist eine vom Schuldner und dem Drittschuldner zu 2 gegründete Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht.
Rechtsmittel gegen den PfÜB bisher erfolglos
Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gerichteten Erinnerungen des Schuldners, der Drittschuldner zu 2 und 3 und der Beschwerdeführerin zu 4 sind als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 verworfen und die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zurückgewiesen. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des PfÜB erreichen.