Auch der BGH sieht den Gläubiger im Recht
Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 sind nur insoweit zulässig, als die Frage der Pfändbarkeit des Anteils des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Drittschuldnerin zu 3 betroffen ist. Hierauf hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt.
Beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde
Das LG kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Gründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Gründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung hierauf zu sehen ist (vgl. BGH DGVZ 2012, 208; BGH NJW 2011, 2371; BGH WuM 2011, 137). So liegt der Fall hier.
Die einzige Streitfrage: Pfändbarkeit der Anteile an einer englischen LLP
Das LG hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein damit begründet, dass bislang nicht höchstrichterlich entschieden sei, inwieweit nach deutschem Vollstreckungsrecht Anteile an einer britischen LLP gepfändet werden können. Diese Rechtsfrage bezieht sich nur auf die Pfändung und Überweisung des angeblichen Anteils des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3, nicht aber auf die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ebenfalls gepfändeten Ansprüche auf "Durchführung und Auseinandersetzung" und auf das Auseinandersetzungsguthaben sowie auf die weiteren gegen die Drittschuldner zu 2 und 3 gerichteten Ansprüche und ebenso wenig auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4. Dass das LG, wie die Rechtsbeschwerde meint, an keiner Stelle zwischen der Pfändung des Gesellschaftsanteils und der übrigen Forderungen differenziert, ändert an der beschränkten Wirkung der Zulassung nichts.
Teilweise Zulassung der Rechtsbeschwerde ist möglich
Die vom LG vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirksam. Die Zulassung kann zwar nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage, aber auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH NJW-RR 2014, 382; BGH DGVZ 2012, 208). Eine solche Beschränkung liegt vor. Die beschränkte Zulassung bezieht sich auf die Pfändung eines von mehreren mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beschlagnahmten, voneinander unterschiedenen Vollstreckungsgegenständen, auf die der Rechtsbeschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte.
Pfändung des Gesellschaftsanteils lässt sich von den Gesellschafterrechten trennen
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich die Pfändung des Gesellschaftsanteils als solcher von der Pfändung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft sowie gegen Mitgesellschafter tatsächlich und rechtlich hinreichend trennen. Die gepfändeten (angeblichen) weiteren Ansprüche setzen, anders als die Rechtsbeschwerde meint, eine wirksame Pfändung des Gesellschaftsanteils nicht voraus.
Keine durchgreifenden Bedenken gegen die Pfändung der LLP-Anteile
Die Rechtsbeschwerden sind, soweit sie zugelassen worden sind, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das LG hat die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, soweit der angebliche Anteil des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Drittschuldnerin zu 3 gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden ist. Die insoweit zulässigen Erinnerungen sind unbegründet. Die mit den Erinnerungen erhobenen Einwände stehen der Pfändung und Überweisung des Gesellschaftsanteils nicht entgegen.
Internationale Zuständigkeit für den Erlass des PfÜB ist gegeben
Das LG hat die internationale Zuständigkeit des AG für den Erlass des PfÜB zutreffend bejaht. Die internationale Zuständigkeit, die der Senat uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGH NJW-RR 2006, 198), folgt grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn 1224), die im Streitfall gemäß § 857 Abs. 1, § 828 Abs. 2 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners in K begründet ist.
Voraussetzung: Vermögen im Inland …
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts setzt allerdings, wovon das LG zu Recht ausgeht, voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann in völkerrechtlich zulässiger Weise ...