Der PfÜB in (vermeintlich) eigenen Angelegenheiten

Eine Forderung ist auf den nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleister im Wege eines Vollstreckungsbescheides tituliert. Aufgrund dessen wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, mit dem das Guthaben des Schuldners im Sinne des § 833a ZPO bei einem Kreditinstitut gepfändet werden soll. Für den Antrag wurde von dem Inkassodienstleister eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG angesetzt.

Rechtspfleger beanstandet die Vollstreckungsgebühr

Der Rechtspfleger hat den Ansatz der 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG unter Hinweis auf Entscheidungen des AG Westerstede (DGVZ 2019, 159), des AG Strausberg (AGS 2018, 582) und des LG Oldenburg (NJW-Spezial 2019, 541) beanstandet. Nach der Titulierung richte sich die Erstattungsfähigkeit von Kosten durch die Vertretung einer nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 registrierten Person nach § 788 ZPO. Das ergebe sich aus § 4 Abs. 4 RDGEG. Es fehle aber an einer Vertretung, weil die Gläubigerin in eigenem Namen tätig geworden ist und nicht als Vertreterin handele. Auch gehe es nicht um die Einziehung einer fremden Forderung, so dass gar kein Fall einer Inkassoleistung nach § 2 RDG vorliege. Es liege weder ein Fall des § 2 Abs. 1 noch des § 2 Abs. 2 RDG vor. Ob es sich um eine fiduziarische Abtretung oder einen Forderungskauf handele, sei unerheblich, aber auch nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, wonach ein Anwalt in eigener Sache Kostenerstattung geltend machen kann, sei hier nicht anwendbar. Die Kosten seien auch nicht notwendig. Es bestünde auch in der Zwangsvollstreckung eine Schadensminderungspflicht. Das RVG gelte auch im Zwangsvollstreckungsverfahren für Inkassodienstleister nicht.

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