Streit bei den OLG: Löst der bedingte Auftrag die Gebühr aus?

Die Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung nach KV 604/205 GvKostG entsteht auch dann, wenn der Gläubiger den GV mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt und ihm zugleich einen Auftrag zur Pfändung erteilt, "soweit sich aus der Auskunft pfändbare Gegenstände ergeben", und diese Bedingung nicht eintritt (s. a. Schleswig-Holsteinisches OLG DGVZ 2015, 228; a.A. OLG Köln MDR 2019, 1153 f.). Das Gericht folgt der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen OLG.

AG: Gebühr entsteht mit der Prüfung

Die Gebühr nach KV 604 GvKostG ist entstanden, wenn der GV nach der abgegebenen Vermögensauskunft prüft, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Diese Prüfung der Erfolgsaussicht einer weiteren Pfändungsmaßnahme lässt die Gebühr des KV 604 GvKostG entstehen. Insoweit entfaltet der GV im Rahmen des Vollstreckungsauftrages eine weitere Tätigkeit, die entsprechend – auch bei Erfolglosigkeit einer Pfändung – zu vergüten ist. Die Prüfung durch den GV ist unstreitig auch beauftragt. Daher beginnt das Pfändungsverfahren mit der Überprüfung des Vermögensverzeichnisses, ob pfändbares Vermögen vorhanden ist. Diese Prüfung ist somit Teil des Pfändungsverfahrens und nicht der Disposition des Gläubigers unterworfen (s. a. Schleswig-Holsteinisches OLG DGVZ 2015, 228, Rn 14). Andernfalls hat der Gläubiger, soweit er Kosten vermeiden will, auch die Möglichkeit, seinen Vollstreckungsauftrag ausschließlich mit dem Auftrag der Abnahme der Vermögensauskunft zu erteilen und das Ergebnis einer eigenen Prüfung zu unterziehen sowie ggfs. weitergehende Vollstreckungsaufträge zu erteilen.

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