GV-Rechnungen prüfen und Kostenansatzbeschwerde im Blick haben

Gläubiger wie Schuldner haben Anlass, die Kostenrechnungen von Gerichtsvollziehern zu prüfen. Der Gläubiger, weil er die Kosten vorfinanzieren muss und nicht sicher sein kann, dass diese auch erstattet werden oder deren Erstattung letztlich nicht zu Lasten der Realisierung der Forderung im Übrigen geht. Der Schuldner, weil er diese Kosten letztlich nach § 788 ZPO tragen muss und seine Gesamtlast so erhöht wird.

Soll die Kostenrechnung beanstandet werden, ist die Kostenansatzbeschwerde nach § 5 GvKostG das Rechtsmittel der Wahl. Sie eröffnet über den Verweis auf § 66 GKG einen Rechtsmittelweg über die Beschwerde zum Landgericht und die weitere Beschwerde sogar zum Oberlandesgericht. Ein Weg, der mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO in der Regel nicht zu erreichen ist, weil die Wertgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO von 200 EUR nicht überschritten wird.

Falsche Sachbehandlung

Tatsächlich entstanden sind die Kosten für die Verhaftung, denn die Gerichtsvollzieherin hat die Schuldnerin objektiv verhaftet. Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch den Gerichtsvollzieher nicht entstanden wären, werden aber nach § 7 Abs. 1 GvKostG nicht erhoben. Hierauf stellt die Entscheidung des Amtsgerichts letztlich ab, ohne § 7 GvKostG zu erwähnen. Genau das ist es aber, was Gläubiger und Schuldner prüfen müssen. Durfte der Gerichtsvollzieher in dieser Weise agieren? Im konkreten Fall war die Antwort einfach zu finden. Vor dem Hintergrund des hohen Wertes der Freiheit verlangte schon der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Freiwilligkeit vor den Zwang zu stellen und zu fördern und zu fordern.

 

Hinweis

Hat der Gläubiger den GV mit der Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802g Abs. 2 ZPO) beauftragt und erfolgt dann aber keine Verhaftung, steht dem GV objektiv die Nichterledigungsgebühr gem. Nr. 604 i.V.m. Nr. 270 KV GvKostG in Höhe von 15,00 EUR zuzüglich Auslagen zu. Da diese Kosten jedoch nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens waren, hatte das Gericht in der vorstehenden Entscheidung hierüber nicht zu entscheiden.

FoVo 10/2020, S. 198 - 199

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