Auch bei erlassenem Haftbefehl unterbleibt eine Verhaftung, wenn der Schuldner vor der Verhaftung freiwillig die Vermögensauskunft abgibt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist der Schuldner vor einer Verhaftung zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft freiwillig ab, fällt keine Gebühr für eine Verhaftung an.

AG Apolda, Beschl. v. 20.8.2019 – M 99/19

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