Rechtsbeschwerde ist nur teilweise zulässig

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Eintragungsanordnung der GV richtet, ist sie aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dagegen ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft, soweit die Schuldnerin die Löschung ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begehrt. Weder das zentrale Vollstreckungsgericht noch das Beschwerdegericht haben eine ablehnende Entscheidung über die vorzeitige Löschung der Eintragung nach § 882e Abs. 3 ZPO getroffen, die einem Rechtsmittel der Schuldnerin zugänglich sein könnte.

Eintragungsanordnung durfte nicht ergehen

Die gegen die Eintragungsanordnung der GV gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist begründet. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis nicht vor.

Nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ordnet der zuständige GV von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Das Druckmittel einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis soll in allen Fällen greifen, in denen es wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners – etwa wegen seines unentschuldigten Fernbleibens von dem dazu bestimmten Termin – nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt (Begründung des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks 16/10069, S. 37).

Namensänderung bleibt ohne Bedeutung

Die GV hat die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mit der Begründung angeordnet, der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin habe den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt versäumt. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Das LG hat zu Recht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass in dem Vollstreckungsauftrag und der Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft die frühere Firma der Schuldnerin angegeben war.

Die bloße Änderung der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht entgegen, wenn das Vollstreckungsorgan die Identität der als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommenen Partei mit der in der Vollstreckungsklausel genannten Partei im Wege eigener Ermittlungen zweifelsfrei feststellt (BGH NJW-RR 2011, 1335). Im Streitfall hat die GV anhand eines Handelsregisterauszugs festgestellt, dass es sich bei der A.S. GmbH, der die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zugestellt worden ist, ungeachtet ihrer abweichenden Firma um dieselbe juristische Person handelt wie die im Vollstreckungstitel und im Vollstreckungsauftrag des Gläubigers angeführte A.B.N. GmbH.

Zeitpunkt der Erkenntnis ist unerheblich

Dass der GV der Handelsregisterauszug im Zeitpunkt der Terminsladung noch nicht vorlag, ist unschädlich. Der Schuldnerin war aufgrund der Angabe des Vollstreckungstitels in der Ladung bekannt, dass sich die Zwangsvollstreckung gegen sie richtete. Dann aber genügte die nachträgliche Vergewisserung der GV, dass die Ladung an die zutreffende juristische Person gerichtet war (zur Heilung eines Zustellungsmangels vgl. BGH NJW-RR 2017, 57; OLG Schleswig NJW-RR 1988, 700).

LG hat Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht beachtet

Die Schuldnerin wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des LG, die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags seitens des Gläubigers und die von der Schuldnerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hinterlegte Sicherheit stünden der Anordnung der Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des LG haben die Parteien hierdurch Eintragungshindernisse begründet.

Anordnung der Eintragung erfolgt von Amts wegen …

Das LG ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis keine auf Antrag und im Interesse des Gläubigers durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens darstellt. Es handelt sich um ein Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckung, das im Interesse der Allgemeinheit an Auskünften über die Kreditunwürdigkeit einer Person von Amts wegen durchgeführt wird (vgl. BT-Drucks 16/10069, S. 37; BGH NJW 2016, 876).

… ist aber nur eine Folge einer Vollstreckungsmaßnahme

Aus diesem Rechtscharakter des Eintragungsverfahrens folgt jedoch nicht, dass es nach der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis der Disposition der Parteien entzogen ist. Die Eintragungsanordnung ist Bestandteil des durch den Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens (§ 882c Abs. 1 S. 2 ZPO). Das Vollstreckungsverfahren endet erst mit der Unanfechtbarkeit der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. BGH NJW-RR 2017, 511 Rn 13 und 15). Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgeb...

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