1. Da die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers (GV) Bestandteil des durch den Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens ist, unterliegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen bis zur Bestandskraft der Eintragungsanordnung der Disposition der Parteien.

2. Nimmt der Gläubiger vor Bestandskraft der Eintragungsanordnung, hier im Beschwerdeverfahren, den Vollstreckungsauftrag zurück, entfällt eine Vollstreckungsvoraussetzung, sodass die Zwangsvollstreckung unzulässig wird und die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nicht mehr in Betracht kommt.

3. Ist dem Schuldner die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gestattet worden, begründet der Nachweis der geleisteten Sicherheit gemäß § 775 Nr. 3 ZPO ein Vollstreckungshindernis, das der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis entgegensteht.

BGH, Beschl. v. 20.10.2021 – I ZB 18/21

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