Leitsatz
1. Da die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers (GV) Bestandteil des durch den Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens ist, unterliegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen bis zur Bestandskraft der Eintragungsanordnung der Disposition der Parteien.
2. Nimmt der Gläubiger vor Bestandskraft der Eintragungsanordnung, hier im Beschwerdeverfahren, den Vollstreckungsauftrag zurück, entfällt eine Vollstreckungsvoraussetzung, sodass die Zwangsvollstreckung unzulässig wird und die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nicht mehr in Betracht kommt.
3. Ist dem Schuldner die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gestattet worden, begründet der Nachweis der geleisteten Sicherheit gemäß § 775 Nr. 3 ZPO ein Vollstreckungshindernis, das der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis entgegensteht.
BGH, Beschl. v. 20.10.2021 – I ZB 18/21
1 Der Fall
Vollstreckung gegen die namensändernde GmbH
Der Gläubiger betrieb gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil wegen einer Geldforderung. In dem Vorbehaltsurteil war die Schuldnerin als A.B.N. GmbH bezeichnet. Am 26.7.2019 wurde im Handelsregister des AG Krefeld die Umfirmierung der Schuldnerin in A.S. GmbH eingetragen. In der Folgezeit erteilte der Gläubiger der GV einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin. Im Vollstreckungsauftrag war die Schuldnerin noch als A.B.N. GmbH ausgewiesen. Die GV bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den gesetzlichen Vertreter der A.B.N. GmbH auf den 8.4.2020. Der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und die Terminsladung der Gerichtsvollzieherin wurden der Schuldnerin am 19.3.2020 zugestellt. Die Schuldnerin blieb dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fern. Die GV holte einen Handelsregisterauszug ein.
Streit um die Eintragungsanordnung nach nicht abgegebener VA
Mit Schreiben vom 8.4.2020 kündigte die GV der nunmehr als A.S. GmbH bezeichneten Schuldnerin an, sie werde diese nach Ablauf von zwei Wochen in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Schuldnerin hat das AG zurückgewiesen.
Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat das Schlussurteil des LG vorgelegt, mit dem das Vorbehaltsurteil teilweise für vorbehaltlos erklärt, die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet und der Schuldnerin die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gestattet worden ist. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin beim AG einen Geldbetrag als Sicherheit hinterlegt. Der Gläubiger hat daraufhin den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
2 II. Die Entscheidung
Rechtsbeschwerde ist nur teilweise zulässig
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Eintragungsanordnung der GV richtet, ist sie aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dagegen ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft, soweit die Schuldnerin die Löschung ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begehrt. Weder das zentrale Vollstreckungsgericht noch das Beschwerdegericht haben eine ablehnende Entscheidung über die vorzeitige Löschung der Eintragung nach § 882e Abs. 3 ZPO getroffen, die einem Rechtsmittel der Schuldnerin zugänglich sein könnte.
Eintragungsanordnung durfte nicht ergehen
Die gegen die Eintragungsanordnung der GV gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist begründet. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis nicht vor.
Nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ordnet der zuständige GV von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Das Druckmittel einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis soll in allen Fällen greifen, in denen es wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners – etwa wegen seines unentschuldigten Fernbleibens von dem dazu bestimmten Termin – nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt (Begründung des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks 16/10069, S. 37).
Namensänderung bleibt ohne Bedeutung
Die GV hat die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mit der Begründung angeordnet, der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin habe den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt versäumt. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Das LG hat zu Recht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass in dem Vollstreckungsauftrag und der Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft die frühere Firma der Schuldnerin angegeben war.
Die bloße Änderung der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines ...