Pflicht zur Drittschuldnerauskunft
Als Folge der Pfändung einer Geldforderung nach §§ 829, 835 ZPO hat der Drittschuldner dem Gläubiger binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 840 Abs. 1 ZPO eine Drittschuldnerauskunft zu erteilen, die sich insbesondere darüber verhalten muss, ob der Drittschuldner in der behaupteten Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner steht und ob aus dieser Beziehung Forderungen bestehen oder künftig voraussichtlich entstehen werden und welche Personen hieran Rechte geltend machen.
Hinweis
Die Drittschuldnerauskunft zwingt den Drittschuldner, seine Leistungsfähigkeit zu prüfen. Ist in diesem Zeitpunkt die Pfändungsfreigrenze höher als der Nettolohn, gerät die Pfändung in der Praxis nicht selten bei kleineren Drittschuldnern ohne automatisierte Überwachung in Vergessenheit. Demgegenüber kann es durch Lohnsteigerungen, ein Anwachsen der Arbeitszeit oder den Wegfall unterhaltsberechtigter Personen bei den Lohnsteuermerkmalen zur Veränderung im Nettolohn und objektiv pfändbaren Beträgen kommen. Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, die Pfändung immer wieder einmal in Erinnerung zu rufen.
Drittschuldnerauskunft bei Zustellung
Die Erklärungen des Drittschuldners können bisher nach § 840 Abs. 3 ZPO bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersten Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. Genau aus diesem Grund ist es bisher erforderlich, dass der Gerichtsvollzieher den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner persönlich zustellt, wenn die Drittschuldnerauskunft verlangt wird. Das verursacht besondere und höhere Kosten als die postalische (sonstige) Zustellung.
Hinweis
Seit dem 1.1.2022 ist aber auch die elektronische Zustellung nach § 193a ZPO über den Gerichtsvollzieher möglich. Das führt dann nach dem neuen § 840 Abs. 3 ZPO in der seit dem 1.1.2022 geltenden Fassung dazu, dass die Drittschuldnererklärung gegenüber dem Gerichtsvollzieher oder dem Gläubiger(-vertreter) abgegeben werden kann und nicht mehr persönlich vom Gerichtsvollzieher in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden muss. Damit ist nur noch eine sonstige Zustellung nach Nr. 101 KVGvKostG notwendig, die dann sehr viel günstiger ist. Der Gläubiger sollte auf diese Option hinweisen, wenn ihm bekannt ist, dass der Drittschuldner über ein eBO und damit die Möglichkeit der elektronischen Zustellung verfügt. Das neue Formular nach Anlage 5 ZVFV gibt die Möglichkeit, die elektronische Zustelladresse des Drittschuldners anzugeben.
Ob die Drittschuldnerauskunft verlangt werden soll, entscheidet der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter bei der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschusses.
Wird auf die Drittschuldnererklärung verzichtet – weil sie bei manchen Drittschuldnern ohne jede Aussagekraft ist und von einer rechtskonformen Leistung auch ohne eine solche Erklärung ausgegangen werden kann –, entfallen die höheren Zustellungskosten schon heute.
Pflicht zur wiederholten Abgabe der Drittschuldnererklärung
Gleicht der Schuldner die Vollstreckungsforderung dann nicht freiwillig oder durch die Pfändung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen, etwa auf Arbeitseinkommen oder Auszahlung des Kontoguthabens, aus, bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über längere Zeit existent, ohne dass der Drittschuldner von sich aus dem Gläubiger über veränderte Verhältnisse Auskunft geben muss (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 840 Rn 6).
Dies schließt aber nicht aus, dass der Gläubiger gezielt nach solchen veränderten Umständen fragt. In der Literatur (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. 2020, Rn 635, 651a; Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 840 Rn 13) ist anerkannt, dass dem Gläubiger eine Wiederholung des Auskunftsverlangens jedenfalls dann zugestanden werden muss, wenn sich einzelne für das weitere Vorgehen des Gläubigers bedeutsame Umstände erst nach Abgabe der ursprünglichen Drittschuldnererklärung ändern.
Hinweis
In Betracht kommt hier insbesondere die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses oder die Aufgabe der Kontoverbindung, da sich hieraus Anhaltspunkte für eine vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO ergeben können. Gleiches muss aber auch im Hinblick auf Lohnanpassungen, Steigerungen des Arbeitsumfangs oder Stellenwechsel innerhalb des Unternehmens gelten.
Besonders wichtig bei der Pfändung künftiger Forderungen
Das erneute Auskunftsverlangen ist daher insbesondere dann gerechtfertigt, wenn auch künftige Forderungen gepfändet wurden (Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 840 Rn 13). Vor dem Hintergrund, dass die Abgabe der Drittschuldnerauskunft nicht einklagbar ist, existiert zu dieser Frage allerdings keine Rechtsprechung. Jedoch hat das OLG Hamm schon vor knapp 90 Jahren (DR 1939, 1920) einen Drittschuldner in dem Fall für schadensersatzpflichtig gehalten, dass die Drit...