Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Fällen der vorliegenden Art nur auf Antrag des Bevollmächtigten nach § 33 RVG. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs danach den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
Da die Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren als Festgebühren ausgestaltet sind (Nr. 2121 KV GKG), liegt die erste Alternative vor. Da sich die anwaltlichen Gebühren aus Nr. 3309 VV RVG dagegen nach dem Wert bestimmen, kann dieser gesondert festgesetzt werden.
Wertfestsetzung ist streitig
Das OLG hat sich für das Abstellen auf die Höhe des Zwangsgeldes im Rahmen der Streitwertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG entschieden. Soweit sich der Gegenstandswert aus den §§ 22 ff. RVG nicht speziell geregelt ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er danach nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei will das OLG offenbar zwischen dem eigentlichen Zwangsgeldverfahren und dem Rechtsmittelverfahren differenzieren. Das überzeugt nicht.
Nach anderer Auffassung ist der Wert nämlich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG zu bestimmen, wonach dieser nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, zu bestimmen ist (Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2023, Rn 18; Musielak/Lackmann, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 888 Rn 16; Gruber, in MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 888 Rn 35; OLG München, 7.2.2018 – 13 W 101/18, juris; OLG Rostock, 26.9.2008 – 1 W 82/08, juris). Warum im Rechtsmittelverfahren über das Zwangsgeld anderes gelten soll, erschließt sich nicht, da hinter dieser Frage die Erzwingung der Handlung zur Hauptsache steht. Die Lösung dieser Auffassung liegt auch näher an der Grundregel des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, wonach es grundsätzlich auf die gesamte Vollstreckungsforderung ankommt. Auch der Wortlaut von § 25 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erwähnt ausdrücklich die Erzwingung einer Handlung. Dieses Ziel wird auch im Rechtsmittelverfahren um ein Zwangsgeld dem Grunde oder der Höhe nach primär verfolgt.
Abweichende Meinung verspricht höhere Gebühren
Die Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung ist schon vom Gebührensatz mit 0,3 kaum auskömmlich. Der Rechtsanwalt hat deshalb beim Gegenstandswert nichts zu verschenken und sollte sich stets auf die abweichende Auffassung berufen.
FoVo 10/2023, S. 199 - 200