Ziel: Vollständige Vermögensauskunft

Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Sie betont zu Recht den Ausgangspunkt der ZPO, dass der Schuldner vollständige Auskunft über sein Vermögen zu geben hat. Das herkömmlich verwendete und dem Schuldner mit der Ladung zu übersendende Formular stellt dabei nur eine Hilfe für den Schuldner dar. Eine abschließende Regelung, welche Angaben zum Vermögen zu machen sind, ist damit nicht verbunden. Hierfür ist allein § 807 ZPO maßgeblich (Ebenso Spring, NJW 1994, 1108). Dies gilt umso mehr, als in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber besteht, dass die amtlichen Vordrucke nicht geeignet sind, die vollständige Abgabe eines Vermögensverzeichnisses sicherzustellen (LG Deggendorf InVo 2003, 296 = JurBüro 2003, 159; Behr, Rpfleger 1988, 1; ders., JurBüro 1996, 289; ders., JurBüro 1996, 401 und 457 mit einer Rechtsprechungsübersicht bis 1995; David, MDR 2000, 195; LG Münster DGVZ 2000, 90; LG Cottbus JurBüro 2000, 326, 327; LG Bonn JurBüro 2000, 101; LG Darmstadt JurBüro 2000, 101; LG Passau JurBüro 1996, 329; a.A. soweit ersichtlich nur das LG Augsburg DGVZ 1993, 136 = Rpfleger 1993, 454 = JurBüro 1993, 751. Stöber, Rpfleger 1994, 321, 322 hält den amtlichen Vordruck allerdings für bestimmte Fälle sogar für zu überladen)

GV: Ausforschung allgemeiner Lebensverhältnisse?

Gleichwohl weisen Gerichtsvollzieher mit dem Antrag auf Abnahme der eidessstattlichen Versicherung übersandte ergänzende Fragen oder spätere Nachfragen mit dem Hinweis darauf zurück, dass es sich um eine Ausforschung allgemeiner Lebensverhältnisse handele. Zum Teil sind die Zurückweisungen nur damit zu erklären, dass der Gerichtsvollzieher für das Nachbesserungsverfahren keine Gebühren erhält - oder es muss ihm eine mangelnde Kenntnis des materiellen Rechtes und der Forderungsvollstreckung attestiert werden.

So können Sie dem entgegentreten

Der Gläubiger hat zwei Möglichkeiten, der Zurückweisung seiner Fragen zu entgehen. Zum einen kann er schon im Vorfeld – allein den GV – darauf hinweisen, welche Frage auf welchen Vollstreckungszugriff zielt, so dass der GV erkennt, dass die Antwort auf jede Frage eine vollstreckungsrechtliche Folge haben kann. Dabei sollte der Gerichtsvollzieher angewiesen werden, diese Übersicht nicht an den Schuldner weiterzugeben, damit dieser nicht (noch mehr) gewarnt wird und möglicherweise auch Gegenmaßnahmen trifft, um sein Vermögen zu schützen. Sollte der Gerichtsvollzieher darauf nicht reagieren, bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit der Erinnerung nach § 766 ZPO. Hier entscheidet nun der Richter. Eine Vielzahl von Veröffentlichungen zeigt, dass der sorgsame Gläubiger hier erfolgreich ist. Die Entscheidung des LG Verden zeigt dabei, dass es auch durchaus sinnvoll sein kann, sein Anliegen noch in die 2. Instanz hinein zu verfolgen.

Haben Sie positive Entscheidungen zur Nachbesserung erstritten? Senden Sie uns diese zu, damit wir über die Entscheidungen berichten, andere Gläubiger profitieren können und andere Gerichtsvollzieher die Fragen erst gar nicht zurückweisen. Einen kompletten Fragekatalog zu möglichen Nachfragen finden Sie bei Goebel, Anwaltformulare Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2008, § 2 Rn 182 ff.

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