1. Außergerichtliche Geltendmachung
Hat der Gläubiger eine Forderung gegen einen Truppenangehörigen, so kann diese ohne Einschränkungen gegen den Schuldner außergerichtlich verfolgt werden, insbesondere ist auch jede unmittelbare Zustellung an den Truppenangehörigen möglich.
Die Zustellung sollte ungeachtet dessen über die Verbindungsstellen erfolgen, da die Praxis zeigt, dass die Verbindungsstellen im Sinne des Gläubigers die Befriedigung vermitteln.
2. Mahngerichtliche oder klageweise Geltendmachung
Frühzeitige Einschaltung der Verbindungsstelle erhöht die Wahrscheinlichkeit eines zeitnahen Erfolgs
Beabsichtigt der Gläubiger, den Erlass eines Mahnbescheids gegen den NATO-Truppenangehörigen zu beantragen, sollte auch hier die Zustellung über die Verbindungsstellen erfolgen und ggf. beantragt werden, insbesondere um in den Genuss der Hilfestellung der Verbindungsstellen zu kommen.
Zwar ist die Zustellung über die Verbindungsstellen der Entsendestaaten grundsätzlich nicht (mehr) zwingend, Art. 32 Abs. 1 (a) ZAbkNTrSt (AG Frankfurt a.M. DGVZ 1993, 157). Allerdings ist nach Art. 32 Abs. 2 ZAbkNTrSt die unmittelbare Zustellung an den Truppenangehörigen (Antragsgegner) der Verbindungsstelle dann durch das Gericht anzuzeigen, wenn durch deutsche Zusteller eine Klageschrift oder eine andere Schrift oder gerichtliche Verfügung, die ein nichtstrafrechtliches Verfahren vor einem deutschen Gericht einleitet, dem Truppenangehörigen (Antragsgegner) unmittelbar zugestellt wird, so dass auch der Mahnbescheid hiervon umfasst ist. Entsprechendes gilt für die Zustellung eines Vollstreckungsbescheides.
Auch die Klage kann das Gericht unmittelbar zustellen lassen, wobei ggf. die zuständige Verbindungsstelle zu informieren ist (Anzeige-/Unterrichtungspflicht).
3. Vollstreckung
Gemäß Art. 34 Abs. 1 ZAbkNTrSt gewähren die Militärbehörden bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung, wobei die Unterstützung auch Hinweise auf Vollstreckungsmöglichkeiten in den bereits zur Auszahlung gelangten Sold einschließt. Diese Regelung dürfte letztendlich auch dafür mitursächlich sein, dass die Verbindungsstellen oftmals bereits im Vorfeld dem Gläubiger bei der Durchsetzung seiner Forderung behilflich sind. Die Verbindungsstellen prüfen den Inhalt des vollstreckbaren Titels nicht nach, jedoch in aller Regel die Einhaltung der Vorschriften des NTrSt bzw. des ZAbkNTrSt, insbesondere deren Zustellungsnormen.
Vollstreckung richtet sich grundsätzlich nach der ZPO, Pfändungsgrenzen und Haft sind jedoch abweichend geregelt
Die Vollstreckung selbst erfolgt grundsätzlich nach deutschem Recht, wobei Bezüge, die einem Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges von seiner Regierung zustehen, nur so weit der Pfändung, dem Zahlungsverbot oder einer anderen Form der Zwangsvollstreckung auf Anordnung eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Behörde unterliegen, wie das auf dem Gebiet des Entsendestaates anwendbare Recht die Zwangsvollstreckung gestattet (Art. 34 Abs. 3 Satz 1 ZAbkNTrSt), so dass sich die Pfändungsgrenzen nach dem jeweiligen Entsendestaat richten.
Keine Vorpfändung bei der Vollstreckung in Zahlungsansprüche des Truppenangehörigen
Eine Haft gegen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder gegen Angehörige von deutschen Behörden und Gerichten kann nur angeordnet werden, um die Erfüllung einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder Anordnung zu gewährleisten, die der Betreffende schuldhaft nicht befolgt hat oder nicht befolgt. Das gilt sowohl in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO bzw. § 890 ZPO als auch in dem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 901 ZPO. Eine Vollstreckung innerhalb des Militärgeländes erfolgt im Beisein eines Truppenbeauftragten. Ausgeschlossen ist eine Vorpfändung, Art. 35 ZAbkNTrSt, Art. 4c, 5 NTrSt.