Zuständigkeit und statthaftes Rechtsmittel
Zuständig für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen ist nach § 724 Abs. 1 ZPO in den Fällen einer "einfachen" Klausel und außerhalb des Anwendungsbereichs des § 20 Nr. 12 und 13 RPflG gemäß § 724 Abs. 2 ZPO grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen dessen Entscheidungen im ersten Rechtszug, mit der er die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ablehnt, ist gemäß § 573 Abs. 1 ZPO die befristete Erinnerung gegeben. Gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts ist sodann nach §§ 573 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Dieses ist hier durch den Gläubiger form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden.
Das Arbeitsgericht hat die beantragte Vollstreckungsklausel zu Recht abgelehnt. Der Vergleich, für den die Klausel erteilt werden soll, hat nämlich für den Gläubiger mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Voraussetzungen für die Bestimmtheit…
Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen. Notfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen. Dabei muss der Titel jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH NJW 2006, 695).
… die im konkreten Fall nicht erfüllt waren
Im fraglichen Vergleich haben die Parteien die bezifferte Zahlungspflicht des Schuldners mit dem Zusatz "und dies unter Beachtung eines möglicherweise bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" versehen. Ein solcher Beschluss ändert zwar nichts daran, dass der Gläubiger Inhaber der Forderung ist, er könnte jedoch eine Zahlung an sich nicht mehr verlangen, § 836 Abs. 1 ZPO. Der Einwand, die Vergütungsforderungen seien von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst, ist daher materiellrechtlicher Natur. Da der Vergleich ausdrücklich offen lässt, ob und ggfs. in welcher Höhe ein die Vergütungsansprüche erfassender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, ist die Leistungspflicht der Schuldnerin folglich weder bestimmt noch aus dem Vergleich heraus bestimmbar.
Keine Auslegung durch das Vollstreckungsorgan
Entgegen der Auffassung des Gläubigers kann die Feststellung, ob ein derartiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss existiert, auch nicht dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher überlassen werden. Nach dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gehört die Prüfung derartiger Fragen nicht zu den Aufgaben des Vollstreckungsorgans. Wollen die Parteien einen Vergleich schließen, obwohl im Termin ein materiellrechtlicher Einwand nicht abgearbeitet werden kann, müssen sie deshalb entscheiden, ob sie die Frage einem neuen Klageverfahren überlassen, wenn nach dem Vergleich kein Einvernehmen erzielt werden kann, oder ob sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung in der bezifferten Höhe unterwirft und ein Zurückbleiben des materiellrechtlich Geschuldeten hinter dem titulierten Betrag als materiellrechtliche Einwendung im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden soll. Mit anderen Worten: Ein hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel kann bei der geschilderten Sachlage nur geschaffen werden, wenn die Parteien im Vergleich die Zahlungspflicht zunächst ohne Wenn und Aber titulieren, mit einem Zusatz jedoch zum Ausdruck bringen, dass der Schuldner mit einer bestimmten Einwendung nicht ausgeschlossen sein soll, sondern ihm vorbehalten bleibt, diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Veranlassung hierfür besteht insoweit, als zwar die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO für Prozessvergleiche nicht gilt, da sie nicht in Rechtskraft erwachsen (BAG DB 1968, 671; BGH NJW 1953, 345; BGH NJW-RR 1987, 1022), der Vergleich aber daraufhin auszulegen ist, ob und welche Einwendungen durch ihn ausgeschlossen sein sollen (LAG Nürnberg NZA-RR 2006, 100).