Schuldner muss Anspruch binnen zwei Wochen erfüllen …
Wurde dem Schuldner der Vollstreckungstitel zugestellt, ist er grundsätzlich gefordert, den titulierten Anspruch von sich aus zu erfüllen. Eine weitere Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger ist nicht erforderlich.
… um eine anwaltliche Zahlungsaufforderung zu vermeiden
Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Gläubiger den Schuldner erneut zur Zahlung auffordern. Er muss allerdings eine Wartefrist von etwa zwei Wochen einhalten. Wird diese Aufforderung durch einen Rechtsdienstleister, d.h. einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen veranlasst, löst sie grundsätzlich beim Rechtsanwalt die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus, die nach § 788 ZPO erstattungsfähig ist. Dem Inkassounternehmen steht nach § 4 Abs. 4 RDGEG i.V.m. § 788 ZPO eine vergleichbare Inkassovergütung zu.
Erleichterte Kostenfestsetzung bei Auslandsfällen
Soweit der Schuldner auf die Zahlungsaufforderung nicht reagiert, wird der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Geschieht dies in Deutschland, wird nun für die weitere Kostenfestsetzung das Vollstreckungsgericht zuständig. Erfolgt die Vollstreckung allerdings ausschließlich im Ausland, erachtet das OLG auch in diesem Fall das Prozessgericht offensichtlich für weiterhin für zuständig, die Kosten festzusetzen. Diese Frage war bisher nicht obergerichtlich geklärt und bedeutet für den Gläubiger eine erhebliche Arbeitserleichterung. Die Ansicht des OLG ist konsequent, da es auch in diesen Fällen an einem zuständigen inländischen Vollstreckungsgericht fehlt. Anders ist die Frage also nur dann zu beantworten, wenn die Zwangsvollstreckung sowohl im Ausland als auch im Inland betrieben wurde.
Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung ist sinnvoll
Die Entscheidung gibt Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass es sinnvoll ist, auch die in der Zwangsvollstreckung angefallenen Kosten regelmäßig nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzen zu lassen. Zwar sind diese Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO mit der titulierten Forderung beizutreiben, ohne dass es einer gesonderten Festsetzung bedarf. In der Praxis besteht dann aber die Notwendigkeit, immer alle Kostenbelege dem Auftrag beizufügen, was Aufwand und Kosten verursacht. Zugleich birgt dies die Gefahr des Verlustes der Belege. Letztlich ist immer wieder festzustellen, dass dieser Gerichtsvollzieher und jenes Vollstreckungsgericht die Kosten unbeanstandet lassen, während andere Anlass zu Beanstandungen sehen, die dann bearbeitet werden müssen. Die Kostenfestsetzung erspart diese Mühe.