Ehegattenhaftung immer prüfen!
Richtig hat der Gläubiger gesehen, dass bei Ehegatten immer zu prüfen ist, ob nur ein Ehegatte oder beide Ehegatten haften. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte gehandelt hat. Nach § 1357 BGB kommt nämlich eine gesamtschuldnerische Haftung nicht nur in Betracht, wenn
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beide Ehegatten gemeinsam gehandelt haben, |
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der eine Ehegatte zugleich den anderen Ehegatten ausdrücklich oder konkludent vertreten hat, |
sondern auch, wenn der eine Ehegatte ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie abgeschlossen hat.
Hinweis
Hierunter fallen alle Geschäfte des täglichen Lebens, aber beispielsweise auch der Kauf von Haushaltsgeräten, einzelner Einrichtungsgegenstände, der Abschluss eines Energieversorgungsvertrages, eines Telekommunikationsvertrages für die Ehewohnung, die Beauftragung von Handwerkern für Arbeiten an der Ehewohnung oder die Beauftragung ärztlicher Leistungen (ausführlich mit weiteren Beispielen Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1357 Rn 10 ff.).
Gerichtliche Kosten des PfÜB
Für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fallen zunächst gerichtliche Kosten an. Nach Nr. 2111 KVGKG fällt im Verfahren über den Antrag auf eine gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung nach § 829 Abs. 1 ZPO und damit dem Erlass eines PfÜB eine Festgebühr von 15,00 EUR an. Das wirft die Frage auf, ob sich daran etwas ändert, wenn der Antrag gegen mehrere Drittschuldner oder gegen mehrere Schuldner gerichtet ist.
Sollen mit dem Antrag mehrere Forderungen eines Schuldners gegen mehrere Drittschuldner gepfändet werden, gehen Rechtsprechung (OLG Köln JurBüro 1986, 1371; OLG Frankfurt NJW 1964, 1080; LG Zweibrücken Rpfleger 1977, 76; AG Mosbach Rpfleger 2010, 530) und Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, KV 2111 Rn 9; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 846; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 829 Rn 68) einhellig davon aus, dass die Festgebühr nur einmal anfällt.
Hinweis
Das bedeutet, dass durch die Zusammenfassung der Pfändungen erhebliche Kosten eingespart werden können. Zwar hat der Schuldner nach § 788 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Jedoch ist der Gläubiger vorleistungspflichtig und trägt damit das Risiko, dass der Schuldner auch tatsächlich leistungsfähig ist. Höhere Ausgaben schmälern dann den Ertrag in der Hauptsache, wenn der Schuldner nur Teilleistungen erbringen kann.
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, gilt nach Satz 1 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2111 KVGKG allerdings anderes. In diesem Fall wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben.
Hinweis
Der Wortlaut wird insofern als eindeutig angesehen, dass auch bei Gesamtschuldnern nichts anderes gelten könne (AG Hagen Rpfleger 1986, 111 = JurBüro 1986, 587; LG Braunschweig JurBüro 1980, 107; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 829 Rn 68; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, KV 2111 Rn 9). Dies ist allerdings nicht unumstritten. So sind das OLG Frankfurt (JurBüro 1964, 277) und Stöber (Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 847) der Auffassung, dass nur ein Antrag vorliegt. Voraussetzung: Die Gesamtschuldner sind Gesamtgläubiger des gegen den Drittschuldner gerichteten und gepfändeten Anspruchs. Unter Berufung auf diese Auffassung lässt sich also gut vertreten, dass die Festgebühr jedenfalls bei Gesamtschuldnern nur einmal anfällt.
Die Kosten der Zustellung
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist an den Drittschuldner im Parteibetrieb zuzustellen, § 829 Abs. 2 S. 1 ZPO, an den Schuldner von Amts wegen, § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Zustellung übernimmt der Gerichtsvollzieher, der die Zustellung grundsätzlich persönlich oder durch Vermittlung der Post vornehmen kann. Es sind also zwei Zustellungen vorzunehmen. Wie abzurechnen ist, ist auch hier umstritten:
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Nach einer Auffassung soll nur ein Auftrag im Sinne des § 3 GvKostG vorliegen (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 829 Rn 69), da der Gläubiger nur für die Zustellung an den Drittschuldner, nicht aber für die Zustellung an den Schuldner verantwortlich sei, so dass die Gebühr nach Ziffer 100, 101 KVGvKostG ebenso nur einmal anfalle wie die Auslagenpauschale nach Ziffer 713 KVGvKostG (ebenso AG Göppingen DGVZ 2002, 62; AG Hannover DGVZ 2002, 62). Der Gläubiger erteile eben nur einen Auftrag, da sich die Verpflichtung zur Zustellung an den Schuldner unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Dafür spreche auch § 173 Ziffer 3 GVGA. |
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Nach anderer Ansicht sollen dagegen zwei Aufträge vorliegen, so dass die Gebühren zweimal anfallen (AG Crailsheim, AG Düren, AG Gera, AG Groß-Gerau, AG Heilbronn, AG Leonberg, AG Osterode, AG Rostock, alle DGVZ 2002, 12; AG Witzenhausen DGVZ 2001, 173; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, KVGv 100 Rn 7). Dies wird damit begründet, dass der genannte Fall in § 3 Abs. 2 GvKostG nicht ausdrücklich genannt ist, was aber nicht erforderlich ist... |