Leitsatz

Unterzeichnet der Schuldner zwar eine schriftliche Teilzahlungsvereinbarung nicht, nimmt jedoch die darin vereinbarten Ratenzahlungen auf, so kommt durch Aufnahme der Ratenzahlungen eine konkludente Zahlungsvereinbarung i.S.d. Nr. 1000 Abs. 1 RVG-VV mit dem Gläubiger zustande mit der Folge, dass die Einigungsgebühr beim Vertreter des Gläubigers anfällt und vom Schuldner zu erstatten ist.

LG Augsburg, 18.10.2012 – 43 T 3572/12

1 I. Die Entscheidung

Kurz und knapp! – Einigungsgebühr fällt an

Der Ansatz einer Einigungsgebühr ist zu Recht erfolgt, nachdem der Schuldner durch Aufnahme einer Ratenzahlung eine Zahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin geschlossen hat. Die Einigungsgebühr entfällt nicht aufgrund des vom Schuldner behaupteten Verhaltens der Gläubigerin, nachdem der Schuldner die Bedingungen der Ruhendstellung nicht erfüllt, insbesondere die zugesandte Vereinbarung nicht unterzeichnet hat.

2 II. Der Praxistipp

Andere Entscheidungen – andere Fälle!

Die Auffassung des AG Augsburg ist in der Praxis nicht unbestritten. Dabei wird von Gerichtsvollziehern und Rechtspflegern darauf verwiesen, dass nach einer Entscheidung des AG Heidelberg (DGVZ 2012, 126) eine anwaltliche Einigungsgebühr für die Mitwirkung an einer Ratenzahlungsvereinbarung das Zustandekommen eines Ratenzahlungsvertrages voraussetze. Habe der Schuldner ein Ratenzahlungsangebot des Gläubigers nicht unterschrieben, so könne eine stillschweigende Annahme des Vertrages nicht darin gesehen werden, dass der Schuldner kommentarlos Ratenzahlungen leistet. Die Fallgestaltung unterschied sich allerdings wesentlich von dem vorliegenden Fall. Der Schuldner hatte im Fall des AG Heidelberg nämlich die Raten nicht zunächst vereinbarungsgemäß, sondern verspätet und unvollständig gezahlt und darüber hinaus das vom Gläubiger verlangte Schuldanerkenntnis über einen die titulierte Forderung übersteigenden Betrag nicht abgegeben.

Einigung nur dokumentieren

In der Praxis wird die Zustimmung zu einer bereits fernmündlich erzielten Einigung immer wieder von der Rücksendung einer schriftlichen Ratenzahlungsvereinbarung abhängig gemacht. Das ist vor dem Hintergrund der bereits fernmündlich getroffenen Vereinbarung und der Risiken für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung nicht hilfreich. Vielmehr sollte die Vereinbarung lediglich bestätigt werden und nur zu beiderseitigen Dokumentationszwecken um die Rücksendung der unterschriebenen Vereinbarung gebeten werden. Der Druck zur unterschriebenen Rücksendung kann auch dadurch hergestellt werden, dass ein einseitiges Kündigungsrecht für den Fall der versäumten Rücksendung vereinbart wird.

FoVo 11/2013, S. 210

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