Grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung
Der Gläubiger erhält grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels, bestehend aus dem Rubrum, der Beschlussformel und dem Tenor, § 317 Abs. 2 S. 3 ZPO, die um die Vollstreckungsklausel ergänzt ist. Das soll den Schuldner vor wiederholten und letztlich übermäßigen Vollstreckungen schützen.
Rechtliches Interesse an weiterer Ausfertigung
Mehr ist aber möglich, wenn der Gläubiger hieran ein rechtliches Interesse hat und überwiegende Belange des Schuldners nicht entgegenstehen. Ein solches Interesse kann darin liegen, dass
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eine vom Prozessgericht erteilte vollstreckbare Ausfertigung den Gläubiger nicht erreicht hat; |
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die Vollstreckungsunterlagen auf dem Postweg zwischen dem Gläubiger und den Vollstreckungsorganen verloren gegangen sind; |
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die Ausfertigung unrechtmäßig oder versehentlich dem Schuldner oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wurde; |
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mehrere Vollstreckungsarten gleichzeitig ausgeführt werden sollen, um unrechtmäßige Vermögensverschiebungen zu vermeiden; |
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gleichzeitig gegen Gesamtschuldner vollstreckt werden soll; |
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der frühere Bevollmächtigte des Gläubigers die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verweigert; |
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die vollstreckbare Ausfertigung durch die wiederkehrende Nutzung teilweise zerstört ist. |
Der Antrag ist an das Gericht zu richten, das die erste vollstreckbare Ausfertigung hergestellt hat, d.h. das Prozessgericht oder bei Vollstreckungsbescheiden das zentrale Mahngericht. Nach § 797 Abs. 3 S. 2 ZPO wird bei vollstreckbaren Urkunden die weitere vollstreckbare Ausfertigung von dem die Urkunde verwahrenden Notar erteilt.
Muster: Weitere vollstreckbare Ausfertigung
An das … Gericht in …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
wird im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt,
- dem Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des … (Titel) vom …, Az.: …, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu erteilen und
- von einer Anhörung des Schuldners abzusehen.
Zur Begründung wird ausgeführt:
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Der Gläubiger war bereits im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des bezeichneten Vollstreckungstitels. Sie wurde dem Gerichtsvollzieher … mit normaler Post zur Einleitung der Zwangsvollstreckung übersandt. Dies wird hiermit versichert. |
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Der Gerichtsvollzieher hat mitgeteilt, dass die Vollstreckungsunterlagen bei ihm nie angekommen sind. Auf die anliegende Erklärung des Gerichtsvollziehers wird verwiesen. |
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Der Gerichtsvollzieher will die Vollstreckungsunterlagen zurückgesandt haben. Auf die anliegende Erklärung des Gerichtsvollziehers wird verwiesen. Die Unterlagen sind bis heute beim Gläubiger nicht eingegangen, was hiermit versichert wird. |
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Der Gläubiger möchte an mehreren Orten und auf mehrere Arten gleichzeitig die Vollstreckung einleiten, um einen tatsächlichen Vollstreckungserfolg erzielen zu können. Das macht die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erforderlich. Konkret sind folgende Maßnahmen ins Auge gefasst: … Werden die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nacheinander eingeleitet, besteht die Gefahr, dass der Schuldner – gewarnt durch die erste Maßnahme – die weitere Vollstreckung vereitelt. |
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Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels wurde irrtümlich dem damaligen Bevollmächtigten des Schuldners ausgehändigt. Tatsächlich hat der Schuldner die Forderung nicht beglichen, was sich daraus ergibt, dass … |
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung wird vom Gläubiger gemäß der Anlage zu diesem Antrag an Eides statt versichert.
Es wird ausdrücklich beantragt, von einer vorherigen Anhörung des Schuldners abzusehen. Die Anhörung ist nach § 733 ZPO nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sondern in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Anhörung geeignet ist, den Vollstreckungserfolg zu gefährden, da der Schuldner dann in die Lage versetzt wird, dem Gläubiger den Zugriff auf körperliche Gegenstände zu entziehen und Forderungen vor der Pfändung abzutreten. Die berechtigten Interessen des Schuldners werden durch die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gewahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen
FoVo 11/2014, S. 210 - 212