Man kann nicht später auf den Zug aufspringen
Das Rechtsmittel des Vormerkungsberechtigten hat der BGH für unzulässig erachtet. Rechtsbeschwerde kann nur der Beschwerdeführer, Anschlussrechtsbeschwerde nur der Beschwerdegegner einlegen. Im Zwangsversteigerungsverfahren besteht nun die Besonderheit, dass es weitere Beteiligte – wie hier den Vormerkungsberechtigten – gibt. Es stellte sich also die Frage, ob in diesem Fall etwas anderes gilt. Das verneint der BGH. Zum einen ist der Vormerkungsberechtigte nicht Gegner des Schuldners, weil er entweder für ein eigenes Recht kämpft, oder – wie hier – das gleiche Ziel wie der Schuldner verfolgt, nämlich den Zuschlag zu vermeiden.
Rechte hat nur, wer ein Rechtsmittel einlegt
Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel also unzulässig. Zwar war der Berechtigte aufgrund der eingetragenen Vormerkung Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 1 ZVG; er war aber nicht selbst Beschwerdeführer. Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das LG die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat. Es fehlt an einer Beschwer, da er keinen Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt hat, der zurückgewiesen wurde.
Beschwerdegründe sind unerheblich
Der BGH verneint auch den Einwand, dass etwas anderes gelten müsse, wenn von Amts wegen zu berücksichtigende Aspekte als verletzt gerügt werden. An der formellen Beschwer fehlt es, wenn sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht mit der gemäß § 97 Abs. 1 ZVG statthaften Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gewendet hat. Dass neben dem Beschwerdeführer auch die weiteren Beteiligten gemäß § 9 ZVG in der Beschwerdeinstanz beteiligt werden, dient der sachgerechten Verfahrensgestaltung, insbesondere der Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, hat aber nicht den Zweck, ihnen eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen, obwohl sie das ihnen zustehende Rechtsmittel gegen die (nunmehr bestätigte) Entscheidung erster Instanz nicht ergriffen haben.
Der Schuldner rügt die richtigen Gründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners war der BGH allerdings der Auffassung, dass der Zuschlag gemäß § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen war, weil § 43 Abs. 1 S. 1 ZVG verletzt ist. Der BGH listet die Fehler auf:
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Dieser Bestimmung zufolge muss die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein. Daran fehlt es, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt; hierzu gehört die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG. Diese war hier bereits deshalb fehlerhaft, weil in der Terminsbestimmung zwei Grundstücke genannt wurden, obwohl nur eines versteigert wurde. |
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Darüber hinaus fehlte die in § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG vorgeschriebene Verkehrswertfestsetzung. Eine solche gab es zwar für die drei Teile des Grundstückes, aber weder für das in der Terminsbestimmung genannte Grundstück Nr. 10 noch für das zugeschlagene Grundstück Nr. 11. Die Verkehrswertfestsetzung für das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück, das dem zugeschlagenen Grundstück entspricht, war durch die spätere Verkehrswertfestsetzung der zwei Grundstücke überholt und damit formal obsolet geworden. |
Hinweis
Der Gläubiger muss die Einhaltung der Formalien der Terminsladung selbstständig prüfen, auf Mängel hinweisen und in diesem Fall eine erneute ordnungsgemäße Ladung verlangen. Anderenfalls steht zu befürchten, dass der Zuschlag nicht erteilt werden kann und es in der Folge zu keiner oder jedenfalls einer deutlich verzögerten Erlösauskehr kommt. Im Fall des BGH wurde erst 11 Jahre nach der Beschlagnahme versteigert (!) und der BGH hat erst 10 Monate nach der Zuschlagbeschwerde entschieden.
Schuldner profitiert von gerichtlichen Fehlern
Die Zuschlagsversagungsgründe beruhen auf Verfahrensfehlern des Vollstreckungsgerichts. Es hat verkannt, dass das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück während des gesamten Verfahrens das Versteigerungsobjekt blieb und sich daran durch die nach der Beschlagnahme erfolgten Vereinigungen und Teilungen nichts änderte. Obwohl die Teilung und die Vereinigung der Grundstücke durch den Schuldner Teil von dessen Verzögerungstaktik war, hält der BGH die Fehler des Gerichtes für dem Schuldner nicht zurechenbar.
Hinweis
Letztlich leidet nicht das Gericht, sondern der Gläubiger unter den Fehlern, was hinreichender Grund für den Gläubiger sein muss, auch die von Amts wegen zu beachtenden Aspekte der Immobiliarvollstreckung zeitnah und bei jedem Verfahrensschritt auf ihre Einhaltung zu prüfen.
Nachträgliche Veränderungen sind relativ unwirksam
Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG. Die Beschlagnahme bewirkt keine Grundbuchsperre, sondern ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB). Genehmigt der Gläubiger eine solche Verfügung nicht, s...