Auskünfte zur Vermögensauskunft neu formuliert

Wir holen uns immer Auskünfte über eine Auskunftei ein. Seit das Zwangsvollstreckungsrecht reformiert ist, kommen wir mit den dort erteilten Auskünften nicht mehr so recht klar. Früher wurde einfach mitgeteilt, wenn ein Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder eine Haftanordnung erlassen wurde. Jetzt bekommt man z.B. mitge­teilt: "Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen".

Was uns interessiert

Könnten Sie insoweit einmal mitteilen, wie man als Gläubiger mit solchen Informationen umgehen soll? Mich würden hier einfach einmal ein paar Tipps aus der Praxis interessieren, beispielsweise ob man selbst als Anwalt eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis holen sollte, wo hier der Mehrwert im Verhältnis zu einer gewerblichen Auskunft ist und was ich mit welchen Fristen für eine Wiedervorlage mit der Auskunft "Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen" oder anderen Informationen überhaupt anfangen kann und soll.

Wie wir bisher gearbeitet haben

Bislang war die Handhabung einfach, die Akte auf eine Wiedervorlage drei Jahre nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu legen. Soweit ich es jetzt aber sehe, müsste ich zusätzlich zur gewerblichen Auskunft noch das Schuldnerverzeichnis anfragen, nur um das Datum der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erhalten.

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