Eine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger, die nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geschlossen wurde, stellt für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis keinen Hinderungsgrund dar.

AG Böblingen, 12.5.2014 – 46 M 1573/14

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge