Eine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger, die nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geschlossen wurde, stellt für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis keinen Hinderungsgrund dar.
AG Böblingen, 12.5.2014 – 46 M 1573/14
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