Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, so kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers nach § 755 Abs. 1 ZPO "aufgrund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung" bei den in § 755 ZPO genannten Behörden, d.h. den Einwohnermeldeämtern, dem Ausländerzentralregister, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Kraftfahrt-Bundesamt, den Aufenthalt des Schuldners ermitteln. Dabei ist eine aktuelle (negative) EMA-Auskunft Voraussetzung für die weiteren Auskünfte. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm bereits ergibt, soll die Aufenthaltsermittlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Vollstreckungsauftrag stehen. Zu einer abweichenden Auslegung kommt auch die Rechtsprechung nicht.
BGH hat bereits entschieden
Wie der mitgeteilte Sachverhalt zeigt, wäre eine isolierte Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher durchaus sinnvoll, damit der Gläubiger auf dieser Grundlage mit dem erreichbaren Schuldner zunächst eine gütliche Einigung suchen kann. Die Entscheidung des Gesetzgebers war jedoch eine andere. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Heidelberg (DGVZ 2014, 93) hat der BGH (DGVZ 2014, 257) bereits entschieden, dass für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO neben einem expliziten Auftrag zur Aufenthaltsermittlung auch ein konkreter Zwangsvollstreckungsauftrag erforderlich ist, der die gewünschte Vollstreckungsmaßnahme genau bezeichnet. So hatten auch schon zuvor verschiedene AG entschieden (AG Wiesloch DGVZ 2014, 20; AG Leipzig FoVo 2014, 52).
Hinweis
Der Intention des Gläubigers folgend, kommt in diesem Fall am ehesten die isolierte Beauftragung der gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO in Betracht. Das sichert die Kontrolle der zuvor ermittelten Anschrift vor Ort. Zugleich handelt es sich um die kostengünstigste Vorgehensform.
Was tun in der Praxis?
Die gesetzliche Regelung in der Anwendung der Rechtsprechung ist für die Praxis hinderlich, aber letztlich hinzunehmen. Der Gläubiger muss entscheiden, ob er vor diesem Hintergrund die Möglichkeiten der staatlichen Vollstreckung nutzt oder nach Alternativen sucht. So kommt die Nutzung der Datenbanken privater Anbieter, insbesondere der gängigen Auskunfteien (Creditreform, Bürgel, Infoscore, Postadress, Regis 24, Deltavista) in Betracht, bei denen nicht nur Einwohnermeldeauskünfte, sondern auch Erkenntnisse aus anderen Inkassoprozessen mit einfließen.
Hinweis
Da die Auskunfteien die Informationen in der Regel mehrfach nutzen, sind sie im Vergleich zu einer isolierten Einwohnermeldeamtsanfrage auch regelmäßig kostengünstiger. Für den professionellen Rechtsdienstleister liegt ein weiterer Vorteil in dem zentralen Ansprechpartner und der Möglichkeit, die Auskünfte elektronisch abzufragen und rückgemeldet zu bekommen, ohne dass aufwändig Vollstreckungsunterlagen übersandt werden müssen. Die einschlägigen Anbieter verfügen in der Regel über Schnittstellen zu den gängigen Softwareprogrammen der Rechtsdienstleister.
Andere Ermittlungen
Handelt es sich bei der beizutreibenden Forderung um einen größeren Geldbetrag, kann es sich auch empfehlen, unmittelbar einen Außendienst einzusetzen, der zunächst am bisherigen Wohnort beim Vermieter, dem Hausmeister oder auch den Nachbarn die neue Adresse zu ermitteln versucht, um in einem zweiten Schritt dann den Schuldner unmittelbar auf eine gütliche Erledigung anzusprechen. Die dann meist zu erzielenden weiteren Informationen und die Optionen diverser schriftlicher Vereinbarungen, etwa der Einräumung von Sicherungs- und Auskunftsrechten, greifen weit über die Möglichkeiten des Gerichtsvollziehers hinaus und versprechen dem Gläubiger einen weitergehenden Ertrag.
Hinweis
Das Ergebnis des Antrags kann auch durchaus sein, dass eine weitere Forderungsbeitreibung bei diesem Schuldner sicher keine Aussicht auf Erfolg verspricht und der Vorgang deshalb weggelegt werden sollte. Der gewerbliche Gläubiger spart so absehbar nutzlose weitere Investitionen in den Forderungseinzug, die sein wirtschaftliches Gesamtergebnis belasten.
Antragsverbindung treibt die Kosten
Für jede einzelne der möglichen vier Aufenthaltsermittlungsmaßnahmen erhält der Gerichtsvollzieher nach § 10 GvKostG die Ermittlungsgebühr nach Nr. 440 KVGvKostG in Höhe von 13 EUR, maximal also 52 EUR. Hinzu kommt die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von 20 % der Gebühr, jedoch mindestens 3 EUR, maximal 10 EUR. Letztlich sind vom Gläubiger die Kosten der Auskunftsstelle nach Nr. 708 KVGvKostG zu tragen. Handelt es sich bei den EMA-Gebühren um ganz unterschiedliche kommunale Gebühren, betragen die Auskunftsgebühren im Übrigen in der Regel 10,20 EUR. Schon eine einfache Auskunft verursacht so Kosten von regelmäßig mehr als 25 EUR.
Hinweis
Die Gebühr für die Einholung einer Einwohnermeldeamtsauskunft kann der insoweit selbst antragsberechtigte Gläubiger allerdings sparen. § 31 Abs. 4 GVGA erlaubt dem Gläubiger, dem Gerich...