Falsche Sachbehandlung?
Das AG lässt letztlich offen, ob im konkreten Einzelfall eine falsche Sachbehandlung vorgelegen hat. Insoweit lässt es allerdings erkennen, dass es der Ansicht von Stöber folgen will, wonach Sozialhilfeleistungen in der Vermögensauskunft nicht angegeben werden müssen. Es bezieht sich insoweit auf die Ansicht von Stöber (Zöller, 30. Aufl. § 802c Rn 24), die in dieser Weise an der angegebenen Fundstelle nicht vertreten wird. Zu sehen ist, dass die These, dass Sozialhilfeleistungen nur erbracht werden, wenn kein pfändbares Vermögen oder Einkommen vorhanden ist, so nicht zutrifft. Zum einen ist nicht gesichert, dass der Schuldner im Sozialhilfeverfahren vollständige und zutreffende Angaben macht. Zum anderen kennt das Sozialhilferecht durchaus Schonvermögen, welches gleichwohl dem Vollstreckungszugriff zur Verfügung steht. Entscheidend ist, dass auch das AG davon ausgeht, dass der Schuldner verpflichtet gewesen wäre, seine Einkünfte nach dem SGB XII anzugeben. Nur mit dieser Angabe wäre es dem Gläubiger möglich gewesen, die Schlüssigkeit des Vermögensverzeichnisses zu prüfen.
Unzutreffender rechtlicher Ausgangspunkt
Der zweite Fehler des AG liegt darin, dass es sich nicht strikt an die maßgebliche rechtliche Vorschrift hält. Nach § 7 GvKostG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Anders als das AG meint, differenziert das Gesetz also nicht zwischen den Gebühren einerseits und den Auslagen andererseits, sondern benutzt den übergeordneten Begriff der "Kosten". Aus diesem Grund können bei der Nachbesserung weder Gebühren für die Abnahme der ergänzten Vermögensauskunft noch die für die Ladung erforderlichen Auslagen vom GV verlangt werden. Ungeachtet dessen sind Auslagen grundsätzlich auf konkrete Gebühren und das mit ihnen abgegoltene Verfahren bezogen, so dass eine Auslagenerstattung entfällt, wenn kein Gebührentatbestand zumindest dem Grunde nach verwirklicht ist.
Unrichtige Subsumtion
Das AG subsumiert allerdings auch unzutreffend unter den eigenen Obersatz, wonach zwar keine Gebühren, jedoch die Auslagen zu erstatten sind. Bei Nr. 101 KVGvKostG handelt es sich nämlich um eine Gebühr und nicht um eine Auslage. Die Auslagen sind abschließend im Abschnitt 7 des KVGvKostG geregelt. Wenn überhaupt, hätte mithin alleine das Zustellungsentgelt von 3,45 EUR und nicht ein Betrag von 6,45 EUR zuerkannt werden dürfen.
FoVo 11/2015, S. 216 - 218