Leitsatz
1. Die Nachbesserung einer vom Schuldner bereits vorgelegten Vermögensauskunft löst keine neue Gebühr aus, da das Nachbesserungsverfahren Fortsetzung eines unvollständigen und damit noch nicht beendeten Verfahrens ist.
2. Tatsächlich anfallende Auslagen wie z.B. Zustellungskosten sind im Rahmen des Nachbesserungsverfahrens grundsätzlich zu erheben.
AG Leipzig, 20.4.2015 – 431 M 3584/15
1 I. Der Fall
Auftrag zur Nachbesserung einer fremden VA mit Haftantrag
Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer Geldforderung. Die GV wurde beauftragt, im Wege der Nachbesserung einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft eines anderen Gläubigers anzuberaumen und soweit erforderlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen, wenn diese verweigert wird. Es sollte der Widerspruch zwischen den als einzige Einnahme angegebenen 105 EUR und dem notwendigen Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geklärt werden.
GV lädt SU, der sich erklärt
Die GV hat den Schuldner geladen, der darauf fernmündlich mitteilte, in einem Pflegeheim zu leben und als Sozialleistung zusätzlich 105,57 EUR zu erhalten. Darauf nahm die Gläubigerin den Nachbesserungsantrag zurück.
GV berechnet hohe Kosten …
Die GV berechnete darauf die Kosten der Ladung (Nrn. 101, 701, 716 KVGvKostG) sowie die Gebühr für eine nicht erledigte Handlung (Nr. 604 KVGvKostG), insgesamt 25,05 EUR. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung. Da es sich um ein berechtigtes Nachbesserungsverlangen handelt, dürften keine Kosten erhoben werden.
… und hilft der Erinnerung teilweise ab
Die GV half der Erinnerung bis auf die Erhebung der Gebühr nach Nr. 101 KVGvKostG sowie die Kosten der Postzustellung nach Nr. 701 KVGvKostG, insgesamt noch 6,45 EUR, ab. Dem tritt die Gläubigerin entgegen.
2 II. Die Entscheidung
Nachbesserung, solange die VA unvollständig ist
Die Nachbesserung einer vom Schuldner bereits vorgelegten Vermögensauskunft löst, unabhängig davon, ob der Gläubiger bereits eine Gebühr nach Nr. 260 KVGvKostG gezahlt hat oder nicht, keine neue Gebühr aus, denn das Verfahren der Nachbesserung ist Fortsetzung eines unvollständigen und damit noch nicht beendeten Verfahrens (vgl. Schröder-Kay/Winter, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl. 2014, Nr. 260 Rn 54; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, Nr. 260 Rn 5; NK-GK/Kessel, § 7 Rn 10; LG Frankfurt/Oder JurBüro 2004, 216; LG Dresden JurBüro 2005, 608). Aus dem Vorstehenden könnte somit geschlossen werden, dass auch die erneute Zustellung im Nachbesserungsverfahren nicht mit den Nrn. 101 und 701 KVGVKostG in Rechnung gestellt werden darf (vgl. hierzu auch Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 7 GvKostG Rn 4 m.w.N.; NK-GK/Kessel, § 7 Rn 10).
Hier aber keine falsche Sachbehandlung
Eine unrichtige Sachbehandlung liegt hier nicht vor. In Betracht kommt vorliegend allenfalls, dass die Nachbesserung durch eine korrekte Sachbehandlung bei der Abnahme der Vermögensauskunft vermieden worden wäre. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn bei der Abnahme der Vermögensauskunft erkennbar gewesen wäre, dass die Vermögensauskunft offensichtlich unvollständig war. Soziale Geldleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld müssen in die Vermögensauskunft aufgenommen werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 72. Aufl., § 802c Rn 31; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802c Rn 24).
Streit um die Angabe von Sozialhilfeleistungen
Sozialhilfeleistungen dagegen sind nicht aufzunehmen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802c Rn 24). Soweit der Nachbesserungsantrag darauf gestützt wurde, dass der Schuldner angab, nur einen Betrag von 105,57 EUR nach § 27b SGB XII monatlich zum Lebensunterhalt zu erhalten, waren die Angaben insoweit unvollständig, als der Schuldner noch Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält. Soweit ersichtlich ist hier strittig, im welchem Umfang hier Angaben zu machen sind und ob bei unvollständigen Angaben überhaupt eine Nachbesserung erfolgen kann bzw. muss (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 72. Aufl., § 802c Rn 31; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802c Rn 24; a.A.: LG Stuttgart, DGVZ 2000, 152). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die nur allgemeine Frage, ob es dem Schuldner möglich ist, von seinem angegebenen Einkommen zu leben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802d Rn 16). Diese Frage hätte sich aber der GV bei der Abnahme der Vermögensauskunft, aufdrängen müssen. Stöber weist nach Ansicht des Gerichts in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass keine Sozialhilfe geleistet wird, wenn pfändbares Einkommen vorhanden ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802d Rn 16). Die Unvollständigkeit war nach Ansicht des Gerichts daher auch für die GV nur bedingt ersichtlich. Eine sich offensichtlich aufdrängende Unvollständigkeit, wie sie das AG Augsburg (vgl. AG Augsburg DGVZ 2008, 127) für erforderlich hält, ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich (vgl. hierzu auch Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 7 Rn 8; NK-GK/Kessel, § ...