Auftrag VA mit Haftbefehlsantrag

Die Gläubigerin vollstreckt gegen die Schuldnerin wegen einer Geldforderung. Der beteiligte GV wurde im Wege eines Verbundsauftrages beauftragt, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Nachbesserung) anzuberaumen und soweit erforderlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen.

Danach Nachbesserungsverlangen

Im Wege der Nachbesserung sollte die Schuldnerin, die in ihrer Vermögensauskunft angegeben hatte, dass sie eine Mietkaution erbracht habe, angeben, wer der Wohnungseigentümer sei (Name nebst Anschrift). Mit Schreiben vom 12.6.2014 lud der GV die Schuldnerin zur Nachbesserung der von ihr abgegebenen Vermögensauskunft.

SU erscheint aber nicht

Nachdem die Schuldnerin unentschuldigt zu dem Termin nicht erschienen war, unterrichtete sie der GV, dass nunmehr die Eintragung gemäß § 882c ZPO in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolge. Ferner reichte er die Unterlagen zum Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein.

Kosten und HB-Antrag

Der GV berechnete nun für die Ladung seine Gebühren mit 9,45 EUR nach Nrn. 101, 701, 716 KVGvKostG und gab die Unterlagen zum Erlass des Haftbefehls an das AG weiter. Nach Erlass des Haftbefehls erschien die Schuldnerin zur Abwendung der Verhaftung im Büro des GV und erteilte die im Wege der Nachbesserung gewünschten Auskünfte. Der GV berechnete darauf weitere 18 EUR nach Nrn. 604, 716 KVGvKostG wegen der nicht ausgeführten Verhaftung.

Erinnerung gegen Kostenansatz

Mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz macht die Gläubigerin geltend, dass es sich um ein Nachbesserungsverfahren handele und für dieses nach § 7 GvKostG keine Kosten entstehen. Der GV half der Erinnerung nicht ab. Für das Nachbesserungsverfahren habe er keine Kosten erhoben, sondern lediglich für das als getrennte Angelegenheit zu behandelnde Verhaftungsverfahren. Der Bezirksrevisor hat in seiner Stellungnahme diese Auffassung geteilt. Der Haftauftrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG sei ein besonderer Auftrag und löse somit eine Gebühr und eine Auslagenpauschale aus. Aufgrund der entbehrlich gewordenen Verhaftung habe der GV zutreffend für die nicht erledigte Verhaftung die Gebühr nach Nr. 604 i.V.m.Nr. 270 KVGvKostG erhoben. Die Auslagenpauschale entstehe je Auftrag, Nr. 716 KVGvKostG.

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