Unvollständigkeit der Vermögensauskunft als Problem

Für die Praxis gehört es zum Alltag, dass die im Rahmen der Vermögensauskunft aufgenommenen Vermögensverzeichnisse unvollständig und widersprüchlich sind. Die unausgesprochene Grundannahme für die falsche Sachbehandlung ist, dass der GV für die Vollständigkeit der Vermögensauskunft neben dem Schuldner mitverantwortlich ist.

 

Hinweis

§ 185d GVGA a.F. hat dies bis zum 31.8.2013 noch ausdrücklich formuliert. Seine Streichung erklärt sich aus dem Umstand, dass schon § 802c Abs. 1 ZPO diese Aufgabe des GV normiert. Keinesfalls ist damit die Aufgabe der entsprechenden Amtspflicht verbunden gewesen.

Viele Gründe für die Unvollständigkeit

Für die beklagte Situation sind viele Gründe verantwortlich:

Schuldner sind schlecht vorbereitet und geben die Vermögensauskunft nur widerwillig ab.
Gerichtsvollzieher stehen unter einem hohen zeitlichen Druck und sprechen deshalb das Vermögensverzeichnis mit dem Schuldner nicht erschöpfend durch.
Die Ausbildung der Gerichtsvollzieher ist weiter unzureichend organisiert. Insbesondere im materiellen Recht und in der Forderungspfändung fehlt eine vertiefende Ausbildung, so dass Gerichtsvollzieher nicht immer die Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers sehen.
Gerichtsvollzieher sehen Schuldner vielfach als Opfer und nicht als Täter.

Gläubigerrechte reklamieren

Jedenfalls soweit der Erstellung des Vermögensverzeichnisses keine hinreichende Aufmerksamkeit geschenkt wird, kann der Gläubiger mit einem Nachbesserungsverlangen die Leistung des GV einfordern, die er auch tatsächlich vergüten muss. Das Nachbesserungsverfahren bleibt dann vergütungsfrei. Das AG Leipzig hat dies abstrakt gesehen, ausweislich seiner Begründung dann aber tatsächlich übersehen, dass der GV zu Unrecht 9,45 EUR für die Ladung der Schuldnerin zur Nachbesserung in Rechnung gestellt hatte. Auch diesen Aufwand hat allein der GV zu tragen, denn er wäre bei einer ordnungsgemäßen Sachbehandlung beim ersten Termin nicht entstanden.

FoVo 11/2015, S. 213 - 216

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge