1. Eine Mieterkaution, d.h. eine zugunsten des Schuldners bestehende Forderung, muss in die Vermögensauskunft aufgenommen werden, und Name und Anschrift des Anspruchsgegners, d.h. vorliegend des Vermieters, sind anzugeben.

2. Hat der Schuldner nur angegeben, eine Mieterkaution geleistet zu haben, musste sich die Unvollständigkeit der Angabe dem Gerichtsvollzieher (GV) bei Abnahme der Vermögensauskunft aufdrängen, so dass eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 7 GvKostG gegeben ist.

3. Wären die Kosten für einen Haftauftrag im Nachbesserungsverfahren nicht entstanden, wenn der GV bei Abnahme der Vermögensauskunft gleich auf die Vollständigkeit der Angaben bei der Mietkaution geachtet hätte, können sie nicht in Ansatz gebracht werden.

AG Leipzig, 25.2.2015 – 431 M 536/15

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge