Vollzeitpflegegeld ist unpfändbar

Gemäß § 850a Nr. 6 ZPO ist Pflegegeld für Erziehung, also der Vollzeitpflegebetrag, unpfändbar, zumal dieser Betrag dem Kind dient und kein Arbeitseinkommen darstellt. Auf die Entscheidung des BGH vom 4.10.2005 – VII ZB 13/05 (MDR 2006, 355 oder Rpfleger 2006, 24) wird verwiesen wie auch auf Stöber, Forderungspfändung unter Rn 1002.

Deshalb Erhöhung des Freibetrages

Mit diesem Betrag war wegen der Kontopfändung der erhöhte pfandfreie Monatsbetrag überschritten. Entsprechend der Bestimmung des § 850k Abs. 4 in Verbindung mit § 850a Nr. 6 ZPO war hier jedoch die Freigabe auf den Antrag der Schuldnerin zu beschließen.

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