Der BGH widerspricht
Die Lebensgefährtin des Schuldners ist weder gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nach § 850f Abs. 1 Buchst. a oder c ZPO noch nach § 765a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen.
Kein Fall von § 850f Abs. 1 lit a) ZPO
Nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850f Abs. 1 lit. a ZPO kann das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht dem Schuldner zwar auf Antrag von dem nach §§ 850c, 850d ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn er nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des dritten, vierten und elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII; Sozialhilfe) oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II; Grundsicherung für Arbeitsuchende) für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist.
Die Vorschrift soll im Interesse des Schuldners sicherstellen, dass diesem nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme das Existenzminimum verbleibt, und im Interesse der Allgemeinheit, welche die Mittel für ergänzende Sozialhilfeleistungen aufzubringen hat, verhindern, dass der Gläubiger zu ihren Lasten befriedigt wird. Reicht der aus § 850c ZPO i.V.m. der dazu gehörigen Tabelle zu ermittelnde pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens nicht aus, um den individuellen Lebensbedarf des Schuldners zu decken, und sind seine Bedürfnisse bei Bemessung des notwendigen Unterhalts nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht hinreichend berücksichtigt worden, kann dies über § 850f Abs. 1 ZPO ausgeglichen werden. Es ist dann der Schuldner, der – etwa durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers – den Beweis zu erbringen hat, dass die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum unterschreiten (BGH FamRZ 2004, 620).
Die Differenzberechnung des BGH …
Bei der Entscheidung ist die Differenz zu bilden zwischen dem fiktiv zu bestimmenden ALG II oder der fiktiven Sozialhilfe und dem Einkommensteil, welcher dem Schuldner nach der Pfändung verbleibt. Der sich ergebende Betrag ist dem Schuldner zusätzlich zu belassen, soweit keine überwiegenden Belange der Gläubiger entgegenstehen. Wie der notwendige Lebensunterhalt des Vollstreckungsschuldners nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu berechnen ist und ob in die Berechnung nur Personen einzustellen sind, denen der Schuldner entsprechend § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift Unterhalt gewährt, oder ob alle Personen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind, "denen er Unterhalt zu gewähren hat", also auch aufgrund einer vertraglichen oder einer anderen als in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten gesetzlichen Verpflichtung, ist streitig.
Insbesondere ist streitig, ob in den Fällen, in denen Einkommen des Vollstreckungsschuldners bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zugerechnet wird, in der Vergleichsberechnung diese Person zu berücksichtigen ist. Die hier zu § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO aufgeworfenen Fragen müssen nicht entschieden werden. Denn auch wenn zugunsten des Schuldners unterstellt wird, dass seine Lebensgefährtin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in die Vergleichsberechnung einzustellen ist, kommt eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach dieser Regelung nicht in Betracht, weil der Schuldner schon nicht nachgewiesen hat, dass bei Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt für sich und für die Lebenspartnerin nicht gedeckt ist.
… führt zu keinem zusätzlichen Pfändungsfreibetrag
Der Schuldner hat schon nicht hinreichend vorgetragen, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt gemäß §§ 19 ff. SGB II – auch unter Berücksichtigung seiner Lebensgefährtin und deren beider minderjähriger Kinder – nicht gedeckt ist. Sein pfändungsfreier Betrag betrug für die maßgebliche Zeit bis zum 30.6.2017 bei einer unterhaltsberechtigten Person und einem angenommenen Nettoeinkommen von 2.252,03 EUR – so die vom Schuldner vorgelegten Auskünfte des Jobcenters – 1.866,05 EUR, nach Abzug des Kindesunterhalts verblieben ihm mithin 1.488 EUR. Die vier Personen der Bedarfsgemeinschaft hatten ausweislich der Berechnungen des Jobcenters einen Gesamtbedarf von maximal 1.901,32 EUR. Einen höheren Bedarf hat der Schuldner nicht dargetan. Dieser Bedarf aber war und ist – ebenfalls ausweislich der Berechnungen des Jobcenters – gedeckt, weil die aus vier Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft Einnahmen (Kindergeld, Kindesunterhalt, Nettoeinkommen des Schuldners nach Abzug der Unterhaltszahlungen an seine Tochter und die an den Treuhänder abgeführten Beträge) in Höhe von abgerundet mindestens 2.100 EUR hatte und hat. Auch wenn der Bedarf des Schuldners nach den Berechnungen des Jobcenters ohne Einbeziehung der Lebensgefährtin und von...