Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter

Die Gläubigerin hat das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und beantragt nunmehr die Nichtberücksichtigung der Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder zur Hälfte bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.

Information: Die Lohnabrechnung

Die Gehaltsabrechnung des Schuldners für September 2016 weise die Lohnsteuerklasse IV aus, welche darauf hinweise, dass die Ehefrau über Einkommen in vergleichbarer Höhe verfüge.

Das AG hat die Nichtberücksichtigung der Ehefrau angeordnet und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich allein der Gläubiger und begehrt weiterhin, auch die gemeinsamen Kinder zur Hälfte nicht zu berücksichtigen.

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