Der richtige Rechtsweg

Im Streit steht nur eine Forderung des Gerichtsvollziehers von insgesamt 18 EUR. Sofern der Gläubiger die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO einlegt, kann es nur zu einer Entscheidung des Amtsgerichtes kommen, weil die nachfolgende sofortige Beschwerde an § 567 Abs. 2 ZPO und dem nicht erreichten Beschwerdewert scheitern würde.

Sachgerechter ist deshalb die Kostenansatzbeschwerde nach § 5 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 28 GKG. Über die Erinnerung entscheidet zunächst das Amtsgericht. Über die Zulassung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde kommen auch das Landgericht und das Oberlandesgericht zu grundsätzlicheren Entscheidungen.

Die Sachfrage ist im Streit

Ob eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KV GvKostG auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung aber nicht eintritt, ist umstritten. Das OLG Naumburg hat die Streitfrage aktuell zusammengefasst (OLG Naumburg, 27.5.2019 – 4 W 13/19):

Ansicht 1: Bedingungen hindern Kostenansatz nicht

Nach einer Ansicht (vgl. u.a. OLG Schleswig DGVZ 2015, 228; LG Bonn DGVZ 2015, 114) ist die Frage zu bejahen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es der Gläubiger nicht in der Hand habe, durch Aufstellen von Bedingungen den Gerichtsvollzieher zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen.

Der Fall, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des GV erteilt werde und die Bedingung sodann nicht eintrete, stehe einer Nichterledigung "aus Rechtsgründen" wirkungsmäßig gleich, da in beiden Fällen die Nichterledigung nicht der Sphäre des Gerichtsvollziehers zuzuordnen sei.

Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG sei es nicht maßgeblich, ob im Einzelfall eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen sei oder ob diese entfalle, weil der Schuldner gemäß der von ihm abgegebenen Vermögensauskunft über keine pfändbaren Gegenstände verfüge. Da es dem Gläubiger freistehe, Vollstreckungsauftrag erst dann zu stellen, wenn er selbst nach Prüfung einer Vermögensauskunft eine Pfändung für erfolgversprechend halte, seien seine Interessen hinreichend gewahrt.

Ansicht 2: Bedingungen sind zulässig, der Eintritt offen

Im Ausgangspunkt geht die Gegenansicht davon aus, dass es dem Gläubiger unbenommen ist, dem GV einen Vollstreckungsauftrag unter einer Bedingung zu erteilen. Diese lange umstrittene Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 27.10.2016 – I ZB 21/16, DGVZ 2017, 15) nunmehr zweifelsfrei entschieden.

Ein solcher Antrag wurde im Ausgangsfall ausdrücklich gestellt.

Hier fehlte es an zwei Voraussetzungen:

Tatsächlich ist es nicht zur "Abnahme" der Vermögensauskunft gekommen, sondern es wurde nur ein bereits vorliegendes Vermögensverzeichnis übersandt. Der Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ist immer der des konkreten Gläubigers und nicht die abstrakte Abnahme der Vermögensauskunft des Gerichtsvollziehers für irgendeinen Gläubiger (OLG Düsseldorf DGVZ 2018, 121).
 

Hinweis

Sinn und Zweck des vom Gläubiger gerade so formulierten Auftrags besteht darin, dass dem Gerichtsvollzieher dadurch der sofortige Zugriff auf Vermögensgegenstände, die im Rahmen der aktuellen Vermögensauskunft offenbart worden sind, möglich werden soll. Der Auftrag, die Pfändung nach Abgabe der Vermögensauskunft durchzuführen, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben, verfolgt erkennbar das Ziel, einen sofortigen Zugriff auf pfändbare Gegenstände zu erhalten, die nach dem aktuellen Zustand der persönlichen und finanziellen Verhältnisse einem Vollstreckungszugriff zugänglich sind (OLG Naumburg, 27.5.2019 – 4 W 13/19).

Der Sachpfändungsauftrag war ausdrücklich von dem Umstand abhängig, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis zugriffsfähiges Vermögen ergibt.

Folge dieser Subsumtion ist, dass mangels Bedingungseintritts kein Auftrag vorliegt, der dementsprechend auch weder erledigt noch zu vergüten sein kann (OLG Köln, 8.4.2019 – 17 W 120/18; OLG Hamm DGVZ 2018, 121 und 16.3.2018 – 25 W 43/18; OLG Düsseldorf DGVZ 2018, 121; OLG Stuttgart DGVZ 2017, 42; LG Aachen DGVZ 2018, 236).

Kein unbilliges Ergebnis

Das GVKostG dient dem Zweck, dem Gerichtsvollzieher seinen Aufwand abzugelten. Insoweit stellt sich die Frage, ob die zweite Sichtweise zu einem unbilligen, dem Kostenrecht nicht entsprechenden Ergebnis führt.

Einerseits muss gesehen werden, dass dem GV tatsächlich kein Aufwand entstanden ist. Schon über die Eintragung des zu übersendenden Vermögensverzeichnisses im Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist zu ersehen, dass kein zugriffsfähiges Vermögen vorhanden ist. Hat der GV das Vermögensverzeichnis selbst aufgenommen, konnte ihm genau dieser Umstand nicht entgangen sein.

Andererseits muss auch die Dispositionsfreiheit des Gläubigers geschützt werden. Wollte man der ...

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