Vermögensauskunft mit Ausschluss der gütlichen Einigung

Der Gläubiger beauftragte den GV mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Unter der Rubrik F kreuzte der Gläubiger an: "Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO)." Der GV fertigte unter dem 14.9.2018 ein Schreiben an den Schuldner mit einer Zahlungsaufforderung und der Bestimmung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie der Ladung zu diesem Termin. In diesem Schreiben nahm der Obergerichtsvollzieher folgenden Passus auf:

GV bietet die gütliche Einigung trotzdem an – SU reagiert nicht

"Sollte es Ihnen nicht möglich sein, diese Forderung fristgerecht zu begleichen, biete ich Ihnen hiermit nach § 802b ZPO die gütliche Erledigung der Sache an. Die Bewilligung einer Ratenzahlung bei mir ist nur möglich, wenn Sie mir glaubhaft machen, wann, in welcher Höhe und aus welchen Mitteln (z.B. Arbeitgeberangabe mit Lohnnachweis) Sie die Raten aufbringen können. Ich weise darauf hin, dass der Gläubiger einer getroffenen Vereinbarung widersprechen kann. Zur gütlichen Erledigung ist es erforderlich, dass Sie sich persönlich mit mir innerhalb der Frist in Verbindung setzen."

Dieses Schreiben wurde dem Schuldner am 19.9.2018 zugestellt. Der Schuldner reagierte nicht und erschien auch nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Streit um die Kostenrechnung

Der GV berechnete der Gläubigerin in seiner Kostenrechnung unter anderem für den Versuch der gütlichen Erledigung die Gebühr KV 208 GvKostG in Höhe von 8,00 EUR. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung, mit der sie geltend macht, dass im Hinblick auf die im Antrag ausgeschlossene Zahlungsvereinbarung, den sich hierauf gleichwohl beschränkenden Versuch der GV und das Fehlen eines Versuchs einer alternativen gütlichen Einigung die Gebühr KV 208 GvKostG nicht zu gewähren sei. Der GV hat der Erinnerung nicht abgeholfen, der Bezirksrevisor hat als Vertreter der Landeskasse Stellung genommen und ist der Erinnerung nicht entgegengetreten.

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