Gütliche Erledigung auch gegen den Auftrag möglich

Die gemäß § 5 Abs. 2 GVKostG, § 66 GKG, § 766 ZPO statthafte Erinnerung der Gläubigerin ist begründet.

Dem GV steht die von ihm in seiner Kostenrechnung vom 10.10.2018 angesetzte Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung gemäß KV 208 GvKostG nach § 7 Abs. 1 GVKostG nicht zu. Zwar hat der GV in seinem Schreiben an den Schuldner diesem mit dem zitierten Passus eine gütliche Erledigung der Sache angeboten.

Dem Entstehen der Gebühr Nr. 207, 208 KV GvKostG steht es auch grundsätzlich nicht entgegen, wenn – wie vorliegend – der Gläubiger in dem Vollstreckungsauftrag vermerkt, mit einer Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO nicht einverstanden zu sein. Der GV ist gemäß § 802b Abs. 1 ZPO trotz des Ausschlusses einer Zahlungsvereinbarung zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung verpflichtet. Die in § 802b Abs. 2 ZPO ausdrücklich erwähnte Zahlungsvereinbarung stellt auch nicht die einzig mögliche Form einer gütlichen Erledigung dar. Deshalb kann der Gläubiger die dem GV gesetzlich auferlegte Verpflichtung, die Herbeiführung einer gütlichen Erledigung zu versuchen, nicht vollständig ausschließen. Der Ausschluss einer Zahlungsvereinbarung schränkt den Spielraum des GV für eine gütliche Erledigung lediglich stark ein.

Aber: ohne Auftrag keine Vergütungspflicht

Der GV hat in seinem Schreiben an den Schuldner auch eine gütliche Erledigung der Sache angeboten. Indessen beschränkte sich dieses Angebot inhaltlich auf eine Ratenzahlung und damit gerade auf die vom Gläubiger in seinem Vollstreckungsauftrag ausgeschlossene Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO.

Das ausschließliche Angebot dieser vom Gläubiger ausdrücklich ausgeschlossenen Zahlungsvereinbarung als gütliche Erledigung stellt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 GVKostG dar, die die Erhebung der Gebühr gemäß KV 207, 208 GvKostG ausschließt. Einen anderen Versuch einer gütlichen Erledigung, der über die angebotene Zahlungsvereinbarung hinausgeht und den Anfall der Gebühr KV 207, 208 GvKostG begründet hätte, ist weder aus den Vollstreckungsunterlagen des GV noch aus seinem Vortrag im vorliegenden Erinnerungsverfahren ersichtlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?