Eine oder zwei Vollstreckungsgebühren, das ist hier die Frage

Am 2.4.2020 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt. In vorstehendem Antrag wurde gläubigerseits die Beitreibung der Gebühr für die Vollstreckungsandrohung vom 5.3.2020 in Höhe von 107,96 EUR und die Beitreibung der Gebühr für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 2.4.2020 in Höhe von 64,26 EUR beantragt.

GV will nur eine Gebühr ansetzen

Der GV teilte mit, dass die Gebühr für den Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft mit der Gebühr für die Vollstreckungsandrohung zu verrechnen sei. Hiergegen wendet sich der Gläubiger im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO.

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