Entscheidend ist, was man kann, nicht, was man tut

Nach § 754a Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist die elektronische Antragstellung in der Zwangsvollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher auf Vollstreckungsbescheide begrenzt, die einer Vollstreckungsklausel nicht bedürfen (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 796 Abs. 1 ZPO) und bei denen die aus dem Titel ersichtliche fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt. Es kommt also auf die vollstreckbare und nicht die vollstreckte Forderung an. Die Regelung entspricht § 829a ZPO, der für die Forderungspfändung, mithin die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nichts anderes regelt. Anders als das AG meint, ist der Gerichtsvollzieher aber nicht unzuständig, sondern der Antrag wurde nur nicht formgerecht und vollständig – fehlende Vorlage des Originaltitels – gestellt.

FoVo 11/2020, S. 220

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