Den Namen kann man sich nicht aussuchen. Mit der Geburt erhält man ihn von den Eltern und kann ihn dann eigentlich nicht mehr loswerden. Also doch eigentlich kein Problem der Vollstreckung! Einmal tituliert ist der Schuldner – oder auch der Gläubiger – stets zu identifizieren. Leider stellt sich die Wirklichkeit anders dar. Es kann in unterschiedlichen Konstellationen zu Änderungen des Namens kommen, die dann in der Vollstreckung Schwierigkeiten machen.
Nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen und über den Wortlaut hinaus fortgesetzt werden, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder den übrigen Vollstreckungstiteln (§§ 794, 795 ZPO) namentlich bezeichnet ist. Damit wird für das Vollstreckungsorgan die Prüfung, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist, zuverlässig ermöglicht. Es geht dabei nicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen, sondern auch darum, gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich die Vollstreckung gegen ihn richtet (BGH NJW 2010, 2137; Musielak, ZPO, 17. Aufl., § 750 Rn 1).
Formalisierung der Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckungsparteien müssen namentlich im Vollstreckungstitel genannt und mit denen identisch sein, für und gegen die vollstreckt wird. Insoweit begründet die Bezeichnung der Vollstreckungsparteien die formale Trennung zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren (BGH NJW 2018, 399; BGH DGVZ 2019, 36). Dabei gelten die allgemeinen Auslegungsregeln, allerdings beschränkt auf den Titelinhalt. Außerhalb des Titels liegende Umstände dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Hinweis
Eine Ausnahme gilt, wenn das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan zur Entscheidung berufen ist und sich weitergehende Erkenntnisse aus den Prozessakten ergeben (BGH NJW 2004, 506; BGH NJW 2010, 2137).
Identitätsprüfung muss möglich sein
§ 750 ZPO verlangt allein die Angabe des Namens einschließlich des Vornamens des Gläubigers und des Schuldners. Weitere Individualisierungskriterien, wie sie §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO vorgesehen sind, also insbesondere Adressdaten, verlangt § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO dagegen nicht (Musielak, ZPO, 17. Aufl., § 750 Rn 5; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 750 Rn 4; MüKo/Heßler, ZPO, 6. Aufl., Rn 17.
Erforderlich ist also die Namensangabe mit Vor- und Nachnamen. Was aber, wenn sich einer der Namen ändert?
Checkliste: Wann kann sich der Name ändern?
Namenswechsel können in unterschiedlichen Konstellationen vorkommen, die zu bedenken sind:
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Eheschließung oder Scheidung |
Die genannten Fälle gehören wohl zu den häufigsten in der Vollstreckungspraxis. Mit der Eheschließung kann der Name des Ehegatten oder ein Doppelname gewählt werden. Mit der Scheidung kann genau dies rückgängig gemacht werden.
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Anpassung ausländischer Namen |
Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie nach Art. 47 Abs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus dem Namen Vor- und Nachnamen bestimmen, aber auch etwa eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen und auch neue Vornamen wählen. Das gilt nach Abs. 2 der Vorschrift entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.
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Willkürliche Namensänderung im In- und Ausland |
Eine willkürliche Namensänderung ist grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen nur, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Als wichtiger Grund ist anerkannt, wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt oder etwa mit Straftaten in Verbindung gebracht wird.
Nicht selten versuchen Personen, im Ausland ihren Namen zu ändern, weil sich das dortige Namensrecht als flexibler darstellt. Das kann nach Art. 48 EGBGB zu einem Wahlrecht führen. Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Es gibt also zwei Schranken, nämlich die Notwendigkeit, dass im Ausland ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet war, und dass es nicht gegen deutsche Rechtsgrundsätze verstößt.
Wer tatsächlich künstlerisch freiberuflich oder gewerblich tätig ist, kann...