Zahlt der Schuldner seiner von ihm geschiedenen Ehefrau und den Kindern keinen Unterhalt (mehr), so sind Ehefrau und Kinder bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO nicht zu berücksichtigen.

AG Nauen, Beschl. v. 11.9.2019 – 4 M 522/19

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