Kurzbeschreibung
Aus Anwaltverlag FoVo 11/2021
Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung
An das
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Amtsgericht als Vollstreckungsgericht |
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Amtsgericht als Prozessgericht |
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Landgericht als Prozessgericht |
in …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
wird gemäß § 788 Abs. 2 i.V.m. § 104 ZPO beantragt, gegen den Schuldner als Antragsgegner die in der anliegenden Kostenberechnung aufgeführten Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.
Sodann wird beantragt auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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seit Antragstellung |
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seit dem … |
zu verzinsen ist.
Weiterhin wird beantragt, dem Gläubiger als Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nebst Zustellbescheinigung zu erteilen.
Das erkennende Gericht ist nach § 788 Abs. 2 ZPO für die Kostenfestsetzung zuständig, weil
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mit dem Antrag auf … vom … eine Vollstreckungshandlung bei dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht anhängig ist |
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die letzte Vollstreckungshandlung nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung, nämlich … am … im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht stattgefunden hat. |
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die Vollstreckung nach |
erfolgt ist und damit das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§§ 103 Abs. 2, 104 ZPO) nach § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO zur Entscheidung berufen ist.
Zu den Kostenpositionen im Einzelnen darf Folgendes ausgeführt werden:
Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung der mit … vom … , Az.: … , titulierten Forderung des Gläubigers und Antragstellers einschließlich der nach § 788 Abs. 1 ZPO beizutreibenden Kosten geführt.
Die für die bisherigen Vollstreckungsversuche aufgewandten und aus der anliegenden Berechnung ersichtlichen Kosten waren allesamt notwendig, um den Aufenthalt und das Vermögen des Schuldners zu ermitteln.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Die Vergütungsberechnung für die anwaltlichen Gebühren und Auslagen ergibt sich aus den Vollstreckungsaufträgen vom … , vom … und vom … und die Ansetzung der Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. |
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Hinsichtlich der angesetzten Gerichtsgebühren wird auf die beigefügten Gerichtskostenrechnungen verwiesen. |
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Die Gerichtsvollzieherkosten ergeben sich aus den beigefügten Kostennoten des/der Gerichtsvollzieher vom … und vom … |
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Die Kosten der weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen sind nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung ersatzfähig (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 49; OLZ Zweibrücken JurBüro 1999, 160; Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl. 2022, Rn 13.46; LG München I JurBüro 1999, 381; LG Frankenthal JurBüro 1979, 1325). Dem Gläubiger war nicht bekannt, inwieweit die Sachpfändung zur Befriedigung führen kann, so dass zur Vermeidung von vollstreckungsschädlichen Handlungen des Schuldners auch die zeitgleiche Pfändung des Arbeitseinkommens und … erforderlich war, was nur mit weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen möglich war. |
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Die Zwangsvollstreckung war ab der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bis zum Eintritt der Rechtskraft am … nur gegen Sicherheitsleistung möglich. Für die Erbringung der Sicherheitsleistung musste der Gläubiger ausweislich der in der Anlage beigefügten Bescheinigung der … Avalzinsen in Höhe von … zahlen. Diese stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar (BGH MDR 2008, 286 Rn 11; OLG Karlsruhe InVo 2002, 79; OLG Köln Rpfleger 2001, 309; OLG Hamburg MDR 1997, 788) und sind gegen den Schuldner festzusetzen. |
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Der Gläubiger hat gegen den … als Drittschuldner einen Einziehungsprozess führen müssen, weil … . Erst nachdem dieser im Prozess vorgetragen und nachgewiesen hat, dass … , wurde die Drittschuldnerklage zurückgenommen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Schuldner die Kosten des vergeblichen Drittschuldnerprozesses zu tragen hat (LG Köln JurBüro 2003, 160; OLG Hamm InVo 1997, 339; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 118; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1014). |
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Für die Ermittlung des Aufenthalts und des Vermögens des Schuldners waren die aus der Rechnung der Detektei … und der Auskunftei … vom … und vom … aufgewandten Kosten erforderlich. Der Auftrag an die Detektei und Auskunftei hat sich auf das für die Zwangsvollstreckung erforderliche beschränkt, was sich daraus ergibt, dass … Der Auftrag war dabei so gestaltet, dass der Gläubiger die Ausführung überwachen konnte und die Entscheidung über Beginn, Art, Inhalt, Umfang, Fortdauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlassen war. Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass … Auch sind zuvor andere Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere Registeranfragen erfolgt. Dies ergibt sich schon aus der vorgelegten Kostenberechnung, nämlich … Danach sind auch die Detektivkosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig (Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 788 Rn 13.6; OLG Koblenz JurBüro 1996, 383; LG Berlin 1990, 37; LG Berlin JurBüro 1985, 628). |
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Der Schuldner war v... |