Die Anforderungen an die Vermögensauskunft
Der Schuldner hat nach § 802c ZPO Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu erteilen. Erheblich ist, ob es sich um grundsätzlich pfändbares Vermögen handelt. Ob im konkreten Fall Pfändungsschutz in Anspruch genommen werden könnte, ist nicht erheblich. Diese Frage ist erst im Zeitpunkt des Zugriffs zu prüfen.
Parteien des Vollstreckungsverfahrens dürfen teilnehmen
Für die Zwangsvollstreckung gilt der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, so dass es dem Gläubiger und seinem Bevollmächtigten gestattet ist, an allen Vollstreckungshandlungen teilzunehmen. Das stellt § 138 der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) ausdrücklich klar.
Im Wortlaut: § 138 Abs. 1 S. 1 bis 4 GVGA
1Der Termin ist nicht öffentlich. 2Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. 3Der Gläubiger, sein Verfahrensbevollmächtigter, der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, Bürokräfte des Gerichtsvollziehers, Personen der Dienstaufsicht, Prüfungsbeamte, in der Gerichtsvollzieherausbildung befindliche Anwärter sowie Personen, die der Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung hinzugezogen hat, dürfen an dem Termin teilnehmen. 4Der Gerichtsvollzieher kann auf Verlangen des Schuldners auch weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
GVGA formuliert Anforderungen an den Gerichtsvollzieher
Auch wenn der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft teilnimmt, liegt die Verfahrenshoheit bei dem Gerichtsvollzieher. Er trägt Sorge dafür, dass der Schuldner die Auskunft über sein Vermögen vollständig und richtig erteilt. § 138 Abs. 2 GVGA formuliert die Grundsätze hierfür: Zu Beginn des Termins belehrt der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach § 802f Abs. 3 ZPO eingehend über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und weist auf die Strafvorschriften der §§ 156 und 161 StGB hin. Der Gerichtsvollzieher errichtet gemäß § 802f Abs. 5 ZPO selbst eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). Dem Schuldner nicht verständliche Begriffe, die dem zu erstellenden Vermögensverzeichnis zugrunde liegen, erläutert er.
Hinweis
Allein die Anwesenheit des Gläubiger(-vertreters) führt in der Regel dazu, dass diese Theorie näher an die Wirklichkeit heranrückt.
Fragen sind erlaubt
Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner nach § 138 Abs. 1 S. 5 GVGA innerhalb der diesem nach § 802c ZPO obliegenden Auskunftspflicht befragen und Vorhalte machen. Hier bieten sich beispielhaft vertiefende Fragen
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zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, insbesondere durch die Nutzung von Konten Dritter, |
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zum Unterhalt durch Dritte, insbesondere, wenn Unterkunftskosten erspart werden und so die Pfändungsfreibeträge reduziert bzw. um die ersparten Mietkosten zu erhöhen sind, |
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zu dienst- oder werkvertraglichen Verbindungen zu Dritten, |
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dazu, wie der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet |
an.
Aber es geht auch mehr
Der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter sind allerdings nicht auf das Stellen von Fragen beschränkt. Möglich ist es auch, im Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft – unter Beachtung des Formularzwangs nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – einen Sachpfändungsauftrag zu erteilen. Dies ist etwa denkbar, wenn der Schuldner Bargeld, elektronische Geräte wie Handy oder Tablett mit sich führt oder auch mit dem Auto zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft erschienen ist.
Hinweis
Die häufige Einwendung des Schuldners, er sei nicht Eigentümer der elektronischen Geräte oder des Pkw, bleibt angesichts § 808 ZPO unerheblich. Es kommt danach nur auf den Gewahrsam des Schuldners, nicht aber auf sein Eigentum an. Regelmäßig handelt es sich nur um Schutzbehauptungen, wie Erfahrungen aus der Praxis zeigen. Kann tatsächlich ein Dritter sein Eigentum nachweisen, ergeben sich nicht selten aus den vorzulegenden Nachweisen weitere Ansatzpunkte für die Zwangsvollstreckung, wie etwa nach §§ 3 ff. Anfechtungsgesetz anfechtbare Vorgänge.
Teilnahme wird (mäßig) vergütet
Für die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft entsteht eine 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG. Das gilt gleichermaßen für den Rechtsanwalt wie den insoweit nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO postulationsfähigen Inkassodienstleister. Allerdings ist der Gegenstandswert nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG auf maximal 2.000 EUR beschränkt, so dass die Verfahrensgebühr nicht über 49,80 EUR zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale hinausgeht.
Hinweis
Kann in der Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher erreicht werden, dass Termine zur Abnahme der Vermögensauskunft gegen mehrere Schuldner konzentriert an einem Termin durchgeführt werden, kann sich durch den Synergieeffekt, insbesondere die nur einmalige An- und Abreise, ein auskömmlicher Ertrag ergeben.
Am Ende bleibt, dass es sicher nicht zu leisten ist, an jedem Termin zur Abnahme der...