Schuldner verweigert die Abgabe der Vermögensauskunft

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen eines Kindes. Mit Vollstreckungsauftrag vom 13.8.2019 begehrte die Gläubigerin entsprechend der beigefügten Forderungsaufstellung wegen rückständigen Unterhalts für den Monat August 2019 die Abnahme der Vermögensauskunft vom Schuldner. Nachdem der ordnungsgemäß geladene Schuldner zu dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin nicht erschienen ist, erließ das AG Haftbefehl.

GV verweigert Vollziehung eines Haftbefehls und weitere Vollstreckungsmaßnahmen

Mit weiterem Vollstreckungsauftrag vom 11.5.2021 begehrte die Gläubigerin neben der Pfändung körperlicher Sachen (Modul K) die Durchführung von Ermittlungen (Modul L), die Einholung von Drittauskünften (Modul M) sowie die Verhaftung des Schuldners. Hierzu bezog sie sich auf den vorbezeichneten Haftbefehl. Die dem Vollstreckungsauftrag beigefügte Forderungsaufstellung wies einen Rückstand für Mai 2021 in Höhe von 67,14 EUR (Restforderung) auf.

Die Obergerichtsvollzieherin (OGV) lehnte die begehrten Amtshandlungen ab und führte zur Begründung aus, dass der Haftbefehl verbraucht sei. Dieser sei im März 2020 ergangen. Die dem Haftbefehl zugrunde liegenden Unterhaltsrückstände für den Monat August 2019 seien inzwischen – unstreitig – gezahlt. Eine Verhaftung des Schuldners für Rückstände aus Mai 2021 sei nicht möglich.

Dem tritt die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 18.6.2021 entgegen. Sie trägt vor, eine Verhaftung könne nur unterbleiben, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt, oder die Leistung, die ihm laut Haftbefehl obliegt, erbringt. Dadurch werde der Haftbefehl aber nicht "verbraucht". Hier nehme der Haftbefehl nur Bezug auf einen Titel bzw. eine titulierte Forderung, nicht aber auf einen bestimmten Vollstreckungsauftrag. Die Forderung aus dem Titel lebe jeden Monat wieder auf.

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