Katz und Maus …

Die Entscheidung des AG zeigt exemplarisch, welchem Katz-und-Maus-Spiel sich Gläubiger in der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sehen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht nur vergangene und gegenwärtige Ansprüche tituliert werden, sondern auch künftige Ansprüche. Leider hat der Wert der Beschwer (67,14 EUR) nicht genügt, um die aufgeworfenen Fragen und die Einwände der Gläubigerin einer höchstrichterlichen Betrachtung zuzuführen (Mindestbeschwer nach § 567 ZPO sind 200 EUR).

Für den Gläubiger bedeutet die Entscheidung, dass er für jede neue entstandene und künftige Forderung das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft wieder einleiten muss. Für den Gesetzgeber bedeutet es, dass der Steuerzahler ggfs. – immer wieder – über das Unterhaltsvorschussgesetz einspringen muss, um den laufenden Unterhalt zu decken. Da ein aufrechterhaltener Haftbefehl auch ohne tatsächliche Vollziehung einen gewissen Erfüllungsdruck erzeugt, sollte der Gesetzgeber erwägen, dies zumindest bei den privilegierten Forderungen, wie hier den Unterhaltsforderungen, und bei titulierten künftig fällig werdenden Ansprüchen abweichend zur Entscheidung zu regeln.

Alternative zum Haftbefehl: Drittauskünfte

Allerdings ist er nicht zwingend darauf angewiesen, nachfolgend auch den Erlass des Haftbefehls zu beantragen und die Verhaftung zu betreiben. Verweigert der Schuldner die Abnahme der Vermögensauskunft, können auch die Drittauskünfte nach § 802l ZPO über den Gerichtsvollzieher eingeholt werden, um den aktuellen Arbeitgeber und die Kontoverbindung zu klären.

FoVo 11/2022, S. 217 - 220

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