Richtigen Rechtsweg einschlagen

Der Rechtsanwalt hatte hier sowohl die Kostenansatzbeschwerde nach § 5 GvKostG als auch die Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt. Die beiden Rechtsmittel dürfen aber nicht vermischt werden. Das LG ist – zugunsten des Gläubigers – dem Weg über § 5 GvKostG gefolgt.

Bei den Rechtsmitteln ist zwischen der Kostenerinnerung nach § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG und der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu unterscheiden. Gegenstand der Kostenerinnerung ist, ob eine Gebühr zu Recht erhoben worden ist; bei der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist die Art und Weise der Vollstreckung gegenständlich. Zur Klärung von Verfahrensfragen ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO das naheliegendere Rechtsmittel, zumal eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH nur in diesem Verfahren und nicht im Kostenansatzverfahren möglich ist. Hierzu kann es aber nicht kommen, wenn der Beschwerdewert nicht mindestens 200 EUR beträgt, § 567 ZPO. Es sollte deshalb stets bei Werten unter 200 EUR ausdrücklich und nur die Kostenansatzbeschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG eingelegt werden.

GV-Rechnungen überprüfen

Gläubiger wie Schuldner haben Anlass, die Rechnungen von GV zu überprüfen. Der Gläubiger muss für die Kosten in Vorlage treten und hat lediglich den Erstattungsanspruch gegen den Schuldner nach § 788 ZPO, der aber nur bei einer erfolgreichen Forderungseinziehung trägt. Der Schuldner wiederum muss die Kosten am Ende tragen und hat gleichermaßen ein Interesse an einer kostenschonenden Vollstreckung.

Die Praxis zeigt leider regelmäßig intransparente Rechnungen von GV, die den Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit von Kostenrechnungen bei den Rechtsdienstleistern – Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern – nicht genügen. Gebühren und Auslagen werden nicht einzeln bezeichnet und regelmäßig auch nicht einschlägige Normen (mit-) genannt. Die mangelnde Klarheit begünstigt die Fehlerhaftigkeit. Lässt der Gläubiger die Prüfung vermissen, muss er damit rechnen, dass der Schuldner später die mangelnde Notwendigkeit i.S.d. § 788 ZPO geltend macht.

FoVo 11/2022, S. 212 - 217

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