Die Frage nach dem Warum
Die Abwägung, welche weitere Vollstreckungsmaßnahme in Betracht gezogen werden soll, hängt (auch) davon ab, aus welchen Gründen der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hat. Natürlich wird der Gläubiger dies nicht positiv wissen, sondern kann die Antwort auf die Frage vielmehr nur aus den allgemeinen Sozialdaten ableiten.
1. Die verweigerte Vermögensauskunft kann Ausdruck einer mangelnden Leistungsbereitschaft sein, die auf einer Antriebsmüdigkeit beruht. Der Schuldner wird von einer Vielzahl von Gläubigern in Anspruch genommen, immer wieder soll er die Vermögensauskunft abgeben oder sieht sich der Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher ausgesetzt. Ausgehend hiervon wirkt er nicht mehr aktiv an Vollstreckungsmaßnahmen mit, sondern lässt diese nur über sich ergehen.
Hinweis
Dies muss aber nicht zwingend dahin interpretiert werden, dass der Schuldner über gar kein Einkommen oder Vermögen verfügt. Nicht selten sind die Schuldner gleichwohl abhängig beschäftigt und verfügen zumindest über ein Zahlungskonto. Gleichzeitig haben sie aber den Überblick über ihre finanziellen Angelegenheiten verloren.
2. Der Schuldner hat sein noch vorhandenes Vermögen auf Dritte übertragen, aber die Anfechtungsfristen nach den §§ 3, 4 AnfG sind noch nicht abgelaufen. Er will deshalb die Vermögensübertragungen nicht offenbaren, allerdings auch nicht – nach § 156 StGB strafbewehrt – die Unwahrheit sagen und verweigert aus diesem Grunde die Abgabe der Vermögensauskunft.
In Abhängigkeit von der Beantwortung dieser Frage ist zu beurteilen, welche denkbaren Folgemaßnahmen einen höheren Ertrag im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Forderungseinziehung verspricht.
Der Haftbefehl ist ein taugliches Mittel, um die Abnahme der Vermögensauskunft tatsächlich zu erzwingen. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das AG – der Richter – nach § 802g Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind dann der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
Hinweis
Der Haftbefehl verursacht Gerichtskosten in Höhe von 22 EUR nach Nr. 2114 KV GKG. Demgegenüber erhält der Bevollmächtigte keine weitere Gebühr, sofern er bereits das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft betrieben hat. Es handelt sich insoweit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG um dieselbe Angelegenheit
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt nach § 802g Abs. 2 ZPO durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
Hinweis
Die Verhaftung des Schuldners löst für den Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 270 KVGvKostG in Höhe von 42,90 EUR aus. Hinzu kommt das Wegegeld von – je nach Entfernung – 3,25 bis 16,25 EUR, um den Schuldner zu verhaften. Letztlich ist die allgemeine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von 8,58 EUR zu berücksichtigen.
Manchmal reicht die Konfrontation mit dem Haftbefehl
In der Praxis muss dann entschieden werden, ob der Schuldner mit dem Haftbefehl konfrontiert und ihm auf dieser Grundlage ein kooperatives Vorgehen vorgeschlagen werden soll. Dies ist eine Alternative zum unmittelbaren Verhaftungsauftrag und führt nicht selten dazu, dass der Schuldner Kontakt aufnimmt. Dies kann Ausgangspunkt einer gütlichen Einigung sein.
Die Beantragung des Haftbefehls und das weitere Vorgehen sollte stets von der begründeten Hoffnung getragen sein, dass der Schuldner grundsätzlich in der Lage ist, die Forderung ganz oder teilweise auszugleichen.
Hinweis
In der Regel nicht teurer als die Verhaftung des Schuldners nebst der Abnahme der Vermögensauskunft ist die Einschaltung eines Außendienstes (vgl. etwa das Außendienstnetzwerk www.iadb-online.de oder https://de.eos-solutions.com/services/aussendienst.html) zur Informationsermittlung. Hier wird der Schuldner ganzheitlich angesprochen, d.h. es werden nicht nur Informationen erfragt, sondern es wird kooperativ nach Lösungen gesucht.
Die Drittauskünfte nach § 802l ZPO
Ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen, so kann der Gerichtsvollzieher grundsätzlich nach § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Einholung von Drittauskünften beauftragt werden. In Betracht kommen Auskünfte über den Arbeitgeber von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Angaben über Konten, deren Inhaber oder Verfügungsberechtigter der Schuldner ist, beim Bundeszentralamt für Steuern und die Erhebung von Fahrzeug- und Halterdaten beim Kraftfahrtbundesamt.
Hinweis
Für jede einzelne Auskunft erhebt der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 440 KVGvKostG von 14,30 EUR. Hinzu kommen die von den Auskunftsstellen erhobenen Gebühr...